☆ Bei notwendiger Verteidigung begründen Verstöße gegen die Anwesenheitspflicht des Verteidigers ggf. die Revision (§ 338 Nr. 5; BGH, Beschl. v. 13.3.2019 – 1 StR 532/18, StraFo 2019, 246; Beschl. v. 30.8.2022 – 4 StR 117/22), NStZ-RR 2023, 95 [Ls.]; Einzelh. bei Meyer-Goßner/Schmitt , § 338 Rn 41 m.w.N.; zur Verfahrensrüge → Ladung des Verteidigers , Teil L Rdn 2273 , und zu deren Begründung u.a. BGH NStZ-RR 2013, 352). Entfernt der Verteidiger sich allerdings eigenmächtig von der Urteilsverkündung, so ist eine hierauf gestützte Rüge verwirkt (BGH NJW 1998, 2542 [Ls.]). Das gilt nicht, wenn der Antrag, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, zu Unrecht abgelehnt wird und der Rechtsanwalt sich während der HV in den Zuschauerraum setzt, wodurch der Angeklagte zeitweise unverteidigt ist bzw. verteidigungslos“ gestellt wird (OLG Naumburg StV 2014, 20 m. Anm. Burhoff StRR 2013, 428). Voraussetzung ist aber, dass der Verteidiger bei einem wesentlichen Teil der HV nicht anwesend war (§ 338 Nr. 5). Das hat der BGH z.B. verneint, wenn sich die Zeit zwischen der Niederlegung eines Wahlmandats und der Pflichtverteidigerbestellung allein auf die Frage der Verteidigung des Angeklagten bezogen hat (BGH, Beschl. v. 8.1.2019 – 5 StR 610/18; BGH, Beschl. v. 30.8.2022 – 4 StR 117/22), NStZ-RR 2023, 95 [Ls.; für Abwesenheit bei Verlesung der Urteilsformel]]).Revision (§ 338 Nr. 5; BGH, Beschl. v. 13.3.2019 – 1 StR 532/18, StraFo 2019, 246; Beschl. v. 30.8.2022 – 4 StR 117/22), NStZ-RR 2023, 95 [Ls.]; Einzelh. bei Meyer-Goßner/Schmitt, § 338 Rn 41 m.w.N.; zur Verfahrensrüge → Ladung des Verteidigers, Teil L Rdn 2273, und zu deren Begründung u.a. BGH NStZ-RR 2013, 352). Entfernt der Verteidiger sich allerdings eigenmächtig von der Urteilsverkündung, so ist eine hierauf gestützte Rüge verwirkt (BGH NJW 1998, 2542 [Ls.]). Das gilt nicht, wenn der Antrag, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, zu Unrecht abgelehnt wird und der Rechtsanwalt sich während der HV in den Zuschauerraum setzt, wodurch der Angeklagte zeitweise unverteidigt ist bzw. "verteidigungslos" gestellt wird (OLG Naumburg StV 2014, 20 m. Anm. Burhoff StRR 2013, 428). Voraussetzung ist aber, dass der Verteidiger bei einem wesentlichen Teil der HV nicht anwesend war (§ 338 Nr. 5). Das hat der BGH z.B. verneint, wenn sich die Zeit zwischen der Niederlegung eines Wahlmandats und der Pflichtverteidigerbestellung allein auf die Frage der Verteidigung des Angeklagten bezogen hat (BGH, Beschl. v. 8.1.201...