Detlef Burhoff, Annika Hirsch
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Bei einem Verstoß gegen § 137 Abs. 1 S. 2 treten die Folgen dieses Verstoßes nicht kraft Gesetzes ein. § 146a bestimmt vielmehr, dass der Verteidiger ausdrücklich zurückgewiesen werden muss. |
2. |
Zurückgewiesen werden muss der Verteidiger, sobald erkennbar ist, dass die Verteidigung unzulässig ist. |
3. |
Zuständig für die Zurückweisung ist das Gericht, beim Kollegialgericht also nicht der Vorsitzende allein. |
4. |
Die Zurückweisung wirkt nach § 146a Abs. 2 nur für die Zukunft. |
Rdn 5329
Literaturhinweise:
Burhoff, Zurückweisung und Ausschluss des Verteidigers im Steuerstrafverfahren, PStR 2001, 219
Mehle, "Der Fall Rechtsanwalt W." – eine (kommentierte) Dokumentation zur Ausschließung eines Strafverteidigers, StraFo 1995, 73
s.a. die Hinw. bei → Verteidiger, Mehrfachverteidigung, Teil V Rdn 5174, bei → Verteidiger, Allgemeines, Teil V Rdn 5050, und bei → Verteidiger, Zahl der Verteidiger, Teil V Rdn 5321.
Rdn 5330
1. Liegt ein Verstoß gegen § 137 Abs. 1 S. 2 (→ Verteidiger, Zahl der Verteidiger, Teil V Rdn 5320) oder gegen § 146 (→ Verteidiger, Mehrfachverteidigung, Teil V Rdn 5173) vor, treten die Folgen dieses Verstoßes nicht kraft Gesetzes ein. § 146a bestimmt vielmehr, dass der Verteidiger ausdrücklich zurückgewiesen werden muss. Die Zurückweisung ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, zwingend. Das Gericht (Teil V Rdn 5333) hat kein Ermessen (BGH NJW 1977, 156; Meyer-Goßner/Schmitt, § 146a Rn 1). Zurückgewiesen wird i.Ü. auch derjenige Verteidiger, der selbst Beschuldigter ist und in demselben Verfahren einen (Mit-)Beschuldigten verteidigen will (BGH StV 1996, 469; wistra 2011, 149), und zwar nicht erst, wenn Anklage erhoben worden ist (BGH StV 1996, 469), sondern auch schon bereits im EV (OLG Celle NJW 2001, 3564).
☆ Die Zurückweisung kann auf keine anderen Gründe als einen Verstoß gegen die §§ 137 Abs. 2 S. 2, 146 gestützt werden. Die Gründe, die – über §§ 137 Abs. 2 S. 2, 146 – die Zurückweisung/den Ausschluss eines (Wahl-) Verteidigers zulassen, sind in den §§ 138a und 138b abschließend geregelt (→ Verteidiger, Ausschluss , Allgemeines , Teil V Rdn 5054 , m.w.N.). Insbesondere können die Gründe zur Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung aus wichtigem Grund (→ Pflichtverteidiger , Entpflichtung/Verteidigerwechsel , Teil P Rdn 3642 ) auf Wahlverteidiger nicht angewendet werden (OLG Nürnberg StV 1995, 287, 289 ff.; s.a. Mehle StraFo 1995, 73).keine anderen Gründe als einen Verstoß gegen die §§ 137 Abs. 2 S. 2, 146 gestützt werden. Die Gründe, die – über §§ 137 Abs. 2 S. 2, 146 – die Zurückweisung/den Ausschluss eines (Wahl-) Verteidigers zulassen, sind in den §§ 138a und 138b abschließend geregelt (→ Verteidiger, Ausschluss, Allgemeines, Teil V Rdn 5054, m.w.N.). Insbesondere können die Gründe zur Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung aus wichtigem Grund (→ Pflichtverteidiger, Entpflichtung/Verteidigerwechsel, Teil P Rdn 3642) auf Wahlverteidiger nicht angewendet werden (OLG Nürnberg StV 1995, 287, 289 ff.; s.a. Mehle StraFo 1995, 73).
Rdn 5331
2. Zurückgewiesen werden muss der Verteidiger, sobald erkennbar ist, dass die Verteidigung unzulässig ist, und zwar auch dann, wenn das erst Folge einer Verbindung von Verfahren gegen mehrere Beschuldigte ist (OLG Celle NStZ 2011, 289).
☆ Der Verteidiger kann die Zurückweisung in beiden Verteidigungen dann dadurch umgehen , dass er die Verteidigerbeziehung zu einem der Beschuldigten beendet (→ Verteidiger, Mehrfachverteidigung , Teil V Rdn 5173 ; Meyer-Goßner/Schmitt , § 146a Rn 2).umgehen, dass er die Verteidigerbeziehung zu einem der Beschuldigten beendet (→ Verteidiger, Mehrfachverteidigung, Teil V Rdn 5173; Meyer-Goßner/Schmitt, § 146a Rn 2).
Rdn 5332
Im Einzelnen gilt:
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Ein Pflichtverteidiger, bei dem sich herausstellt, dass seine Tätigkeit gegen § 146 verstößt, wird nicht zurückgewiesen, sondern entpflichtet (BT-Drucks. 10/1313, S. 23; → Pflichtverteidiger, Entpflichtung/Verteidigerwechsel, Teil P Rdn 3642). |
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Im Fall des § 137 Abs. 1 S. 2 (→ Verteidiger, Zahl der Verteidiger, Teil V Rdn 5320) wird der Verteidiger zurückgewiesen, der zum Verteidiger gewählt wird, obwohl bereits drei Verteidiger für den Beschuldigten tätig sind (KG NJW 1977, 912). Maßgebend ist das Datum der Vollmachtsurkunde. |
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Zeigen mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an und wird dadurch die Höchstzahl (→ Verteidiger, Zahl der Verteidiger, Teil V Rdn 5320) überschritten, müssen gem. § 146a Abs. 1 S. 2 alle zurückgewiesen werden. Das Gericht (Teil V Rdn 5333) darf sich nicht aussuchen, welchen der Verteidiger es zulässt und welcher zurückgewiesen wird. Das ist dem Beschuldigten vorbehalten. |
Rdn 5333
3. Zuständig für die Zurückweisung ist das Gericht, beim Kollegialgericht also nicht der Vorsitzende allein. Im EV trifft das Gericht die Entscheidung, dass für das Hauptverfahren zuständig wäre. Tritt der Verteidiger gegenüber der StA auf, führt sie die Entscheidung des Gerichts herbei (zu allem Meyer-Goßner/Schmitt, § 146a Rn 5 m.w.N., s.a. AnwG...