☆ Der Beschuldigte ist zum Erscheinen auch dann (noch) verpflichtet, wenn er bereits erklärt hat, er werde sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht äußern ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 133 Rn 7 m.w.N.; → Richterliche Vernehmung, Beschuldigter , Teil R Rdn 4193 ). Deshalb soll es nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, wenn nach dieser Ankündigung gegen ihn noch ein Vorführungsbefehl erlassen wird (LG Nürnberg-Fürth NJW 1967, 2126 f.; KK/ Diemer , § 133 Rn 13 m.w.N.; a.A. LG Hannover NJW 1967, 691; LG Köln NJW 1967, 1873).erklärt hat, er werde sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht äußern (Meyer-Goßner/Schmitt, § 133 Rn 7 m.w.N.; → Richterliche Vernehmung, Beschuldigter, Teil R Rdn 4193). Deshalb soll es nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, wenn nach dieser Ankündigung gegen ihn noch ein Vorführungsbefehl erlassen wird (LG Nürnberg-Fürth NJW 1967, 2126 f.; KK/Diemer, § 133 Rn 13 m.w.N.; a.A. LG Hannover NJW 1967, 691; LG Köln NJW 1967, 1873).