Rz. 558

Nachlassverbindlichkeiten mindern die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer (§ 10 Abs. 5 ErbStG). Unter den Begriff der Nachlassverbindlichkeiten fallen

1. Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG), d. h. vom Erblasser begründete Schulden,

2. Erbfallschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG), die sich aus beschwerenden Vermächtnissen oder Auflagen des Stifters ergeben, sowie

3. sonstige Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Im Bezug auf Letztere ist zu beachten, dass die Stiftung als Erbe oder Vermächtnisnehmer auch den Pauschalbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 10.300 EUR geltend machen kann.

 

Rz. 559

Sofern ein vom Erblasser mangels hinreichender positiver Einkünfte (noch) nicht ausgeglichener Verlust die erbende Stiftung selbst wirtschaftlich belastet, kann sie diesen nicht im Wege des Verlustausgleichs (§ 2 Abs. 3 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG) oder Verlustabzugs (§ 10d EStG i. V. m. § 8 Abs. 1, 4 KStG) körperschaftsteuermindernd einsetzen.[849]

 

Rz. 560

Vermögensgegenstände, die erst nach dem Tode des Stifters, aber vor Rechtsfähigkeit der Stiftung, d. h. vor Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsicht, in das Stiftungsvermögen gelangen (z. B. durch Surrogation), sind der steuerbaren Erstausstattung zuzurechnen, da die Erbschaftsteuer frühestens mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung entsteht und auch die Wertermittlung regelmäßig auf diesen Stichtag vorzunehmen ist, (§ 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1c ErbStG).[850] Auch postmortale Erträge, die bis zur Anerkennung mit dem Stiftungsvermögen erwirtschaftet worden sind, sollen nach der Rechtsprechung des BFH in den Gesamtwert des steuerbaren Erwerbs einzubeziehen sein.[851] Als Begründung verwies das Gericht auf die strikt an den Zeitpunkt der Steuerentstehung anknüpfenden Bestimmungen der §§ 11 und 12 ErbStG.[852] Die Entscheidung hat in der Literatur zu Recht kritische Stimmen hervorgerufen, weil sie zu einer Doppelbelastung desselben Einkommens mit Ertrag- und Erbschaftsteuer führt.[853]

[849] Vgl. BFH, Beschluss v. 17.12.2007, GrS 2/04, BFH/NV 2008 S. 651. Die insofern geänderte Rechtsprechung gilt seit dem 13.3.2008. Vgl. dazu Heinicke, in Schmidt, EStG, § 10d Rn. 14.
[850] Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn. 1232; Schuck, in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz (Hrsg.), § 9 ErbStG Rn. 37. Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Stiftung zwischen Erbfall und Anerkennung vgl. unten Rn. 935.
[853] Vgl. z. B. Fischer, in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 3 Rn. 531; Gebel, in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 3 Rn. 320; Kapp/Ebeling; ErbStG, § 3 Rn. 282.1; Wachter, ZEV 2003, S. 445, 448; Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn. 1233; ders., BB 2001, S. 2554, 2557 f.

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