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Es gilt die gesellschafterbezogene Betrachtungsweise,[1] d. h., Anspruchsberechtigter für die Bildung von Rücklagen nach § 6b EStG ist wieder der Steuerpflichtige. Demzufolge können bei der Personengesellschaft entstandene Veräußerungsgewinne – soweit sie auf den Steuerpflichtigen entfallen – auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern im Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen bei der betreffenden Personengesellschaft oder im Einzelvermögen des Steuerpflichtigen übertragen werden.

§ 6b Abs. 10 EStG lässt bei natürlichen Personen und Personengesellschaften, soweit an ihnen keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind, die steuerneutrale Übertragung von aufgedeckten stillen Reserven bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500.000 EUR zu, unter der Voraussetzung, dass die veräußerten Anteile vor dem Zeitpunkt der Veräußerung mindestens 6 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen gehört haben. Diese Möglichkeit der Bildung einer Reinvestitionsrücklage hat in vollem Umfang auch eine GmbH & Co. KG unter der Voraussetzung, dass die Kommanditisten nur natürliche Personen sind und die Komplementär-GmbH am Vermögen der KG nicht beteiligt ist. Der Veräußerungsgewinn kann im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren auf die Anschaffungskosten von neu angeschafften Anteilen an Kapitalgesellschaften oder abnutzbaren Wirtschaftsgütern oder in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren auf die Anschaffungskosten von neu angeschafften Gebäuden übertragen werden. Sind die Reinvestitionsobjekte Anteile an Kapitalgesellschaften, so kann der gesamte Veräußerungsgewinn einschließlich des nach § 3 Nr. 40 EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG steuerbefreiten Betrages eingestellt werden und auf die Anschaffungskosten der neuen Anteile übertragen werden. Sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter und Gebäude die Reinvestitionsobjekte, so wird ebenfalls der volle Veräußerungsgewinn (einschließlich des steuerfreien Betrages) in die Rücklage eingestellt. Übertragen werden kann jedoch nur der steuerpflichtige Anteil auf die Anschaffungskosten der neu angeschafften Wirtschaftsgüter; der restliche Teil der Rücklage ist steuerfrei aufzulösen.

[1] Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz), BR-Dr. 638/01; bis 2001 gilt die gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise, d. h. die stillen Reserven, die infolge der Veräußerung eines zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehörenden Wirtschaftsgutes aufgedeckt wurden, konnten nicht auf Reinvestitionen im Gesamthandsvermögen einer Schwestergesellschaft übertragen werden. Das galt auch dann, wenn der veräußernde Gesellschafter als einziger am Vermögen der Schwestergesellschaft beteiligt war (siehe BFH, Urteil v. 9.2.2006, IV R 23/04). Die aus der für Veräußerungen nach dem 31.12.2001 durch die wieder geltende gesellschafterbezogene Betrachtungsweise resultierenden Übertragungsmöglichkeiten einer Rücklage sind in R 6b. 2 Abs. 6 und 7 EstR aufgezeigt. § 6b EStG findet in diesem Rahmen selbst dann Anwendung, wenn das veräußerte und angeschaffte Wirtschaftsgut identisch ist, wie z. B. bei Übertragungsvorgängen zwischen Schwesterpersonengesellschaften.

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