Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
3.1.1 Geprägegrundsatz
Rz. 526
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist ein Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen i. S. d. EStG – d. h., die gesetzliche Verankerung der Geprägerechtsprechung in § 15 Abs. 3 EStG schlägt voll auf die Gewerbesteuer durch. Die Tätigkeit einer GmbH & Co. KG stellt selbst bei reiner Vermögensverwaltung einen Gewerbebetrieb dar, wenn die geschäftsführende GmbH der alleinige Komplementär ist.
3.1.2 Beginn der Gewerbesteuerpflicht
Rz. 527
Die Geprägegrundsätze stellen die GmbH & Co. KG der Kapitalgesellschaft insoweit gleich, als sie gewerbliche Einkünfte bezieht. Aus der Begründung zum BFH-Urteil v. 17.4.1986 ergibt sich jedoch, dass eine GmbH & Co. KG sowohl hinsichtlich des Beginns als auch des Endes der Gewerbesteuerpflicht nicht einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt werden kann. Das bedeutet für die GmbH & Co. KG, dass für den Beginn der gewerblichen Betätigung nicht mehr lediglich die Eintragung im Handelsregister entscheidend sein kann, sondern die allgemeinen, auch für die übrigen Personengesellschaften geltenden Grundsätze anzuwenden sind. Hiernach beginnt die Gewerbesteuerpflicht bei Einzelgewerbetreibenden wie bei Personengesellschaften (z. B. OHG und KG) erst in dem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen vorliegen, die die Annahme eines Gewerbebetriebs rechtfertigen, d. h. in dem der Betrieb erstmals in Gang gesetzt, also eröffnet worden ist. Bloße Vorbereitungshandlungen, wie das Anmieten eines Geschäftslokals, die Errichtung eines Fabrikgebäudes oder der Bau eines Hotels, mit dessen Betrieb erst nach Fertigstellung begonnen wird, begründen dagegen die Gewerbesteuerpflicht noch nicht. Bei einem in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betriebenen Ein-Schiff-Unternehmen beginnt demzufolge die Gewerbesteuerpflicht nicht vor Ablieferung des Schiffs an die KG.
Bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG führt eine bloße Vermögensverwaltung als solche nicht zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb; die gewerbliche Prägung setzt erst mit der Eintragung der GmbH & Co. KG in das Handelsregister ein.
Rz. 528
Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben.
Das ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb abzüglich bzw. zuzüglich bestimmter Beträge. Die Gewinnermittlung erfolgt nach den Regeln des Einkommensteuer- und Körpeschaftsteuergesetzes.
Das Finanzamt berechnet den Steuermessbetrag. Dieser beträgt einheitlich für alle Gewerbebetriebe 3,5 % des Gewerbeertrags. Bei natürlichen Personen sowie Personengesellschaften kürzt das Finanzamt den Gewerbeertrag vorher um den Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR. Darüber hinaus wird diesen das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrages (bis einschließlich 2019: das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages) im Rahmen einer Höchstbetragsberechnung steuermindernd auf die Einkommensteuer angerechnet.
Den Steuermessbetrag übermittelt das Finanzamt an die für den Betriebssitz zuständige Gemeinde. Die Gemeinde multipliziert den ermittelten Steuermessbetrag mit einem Hebesatz. Das Ergebnis ist der Gewerbesteuerbetrag, der mit einem Bescheid festgesetzt wird. Der Hebesatz ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, beträgt jedoch mindestens 200 %.
Die Gewerbesteuer ist gemäß § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe.
Es gibt auch keine Gewerbekapitalsteuer.
3.1.3 Einheitliche Feststellung des Gewinns
3.1.3.1 Grundsätzliches
Rz. 529
Die einheitliche Feststellung des Gewinns der GmbH & Co. KG ist für die Gewerbeertragsteuer ebenfalls maßgebend. Der Gewinn ist jedoch um die Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) zu erhöhen und um die Kürzungen (§ 9 GewStG) zu verringern.
Gemäß vorstehendem Geprägegrundsatz ist auch eine grundstücksverwaltende GmbH & Co. KG per se ein Gewerbebetrieb. Die gewerbesteuerliche Mehrbelastung wird jedoch durch die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 – 5 GewStG nennenswert vermindert. Diese erweiterte Kürzung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Grenze der Vermögensverwaltung durch Grundstücksverkauf – mehr als 3, siehe sog. Drei-Objekt-Grenze, überschritten wird und die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG damit zum gewerblichen Grundstückshändler wird. Zu der Frage, ob dieser gewerbliche Grundstückshandel wieder beendet werden kann, ohne die GmbH & Co. KG als solche komplett aufzulösen, vertritt Klare die Auffassung, dass dies möglich ist, wenn dem Finanzamt gegenüber eine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben wird und ein veräußerungsfreier Zeitraum i. d. R. von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Veräußerung des letzten Objekts gegeben ist.
Mit der Änderung des § 10a GewStG durch das JStG 2007 ist die Verwaltungsauffassung, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel im Entstehung...