Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
3.1.3.1 Grundsätzliches
Rz. 529
Die einheitliche Feststellung des Gewinns der GmbH & Co. KG ist für die Gewerbeertragsteuer ebenfalls maßgebend. Der Gewinn ist jedoch um die Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) zu erhöhen und um die Kürzungen (§ 9 GewStG) zu verringern.
Gemäß vorstehendem Geprägegrundsatz ist auch eine grundstücksverwaltende GmbH & Co. KG per se ein Gewerbebetrieb. Die gewerbesteuerliche Mehrbelastung wird jedoch durch die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 – 5 GewStG nennenswert vermindert. Diese erweiterte Kürzung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Grenze der Vermögensverwaltung durch Grundstücksverkauf – mehr als 3, siehe sog. Drei-Objekt-Grenze, überschritten wird und die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG damit zum gewerblichen Grundstückshändler wird. Zu der Frage, ob dieser gewerbliche Grundstückshandel wieder beendet werden kann, ohne die GmbH & Co. KG als solche komplett aufzulösen, vertritt Klare die Auffassung, dass dies möglich ist, wenn dem Finanzamt gegenüber eine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben wird und ein veräußerungsfreier Zeitraum i. d. R. von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Veräußerung des letzten Objekts gegeben ist.
Mit der Änderung des § 10a GewStG durch das JStG 2007 ist die Verwaltungsauffassung, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel im Entstehungsjahr des gewerbesteuerlichen Fehlbetrags (Gewerbeverlust) Maßstab für die Ermittlung des dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnenden Anteils ist, gesetzlich festgeschrieben worden. Kommt es in Jahren mit einem positiven Gewerbeertrag bei der Mitunternehmerschaft zu einer Minderung durch Fehlbeträge, so vermindern sich die den einzelnen Mitunternehmern zuzurechnenden Fehlbeträge entsprechend ihrem nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel im Abzugsjahr zu bemessenden Anteil am Gewerbeertrag. Dabei ist der Höchstbetrag nach § 10a Satz 1 GewStG entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel im Abzugsjahr anteilig bei den einzelnen Gesellschaftern zu berücksichtigen.
Halten die Kommanditisten gleichzeitig Anteile der persönlich haftenden GmbH, so stellen die daraus fließenden Erträge keine privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern als Sonderbetriebseinnahmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Die Erträge sind also nicht als Erträge aus Kapitalvermögen (mit einer Werbungskostenpauschale und dem Sparerfreibetrag), sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerlich zu erfassen. Gewerbesteuerlich ergeben sich keine Auswirkungen, da die Gewinne nach § 9 Nr. 2a GewStG gekürzt werden.
Liegt bei einer GmbH & Co. KG und einer natürlichen Person ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis vor, so ist der Gewerbesteuer- oder Gewerbesteuermessbescheid nicht an die Innengesellschaft, sondern an die GmbH & Co. KG als Steuerschuldnerin zu adressieren.
3.1.3.2 Geschäftsführergehälter
Rz. 530
Hinsichtlich der Geschäftsführergehälter und der Vergütungen, die der GmbH von der GmbH & Co. KG für ihre Geschäftsführung gewährt werden, gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie bei der Einkommensteuer. Nach dem BFH-Urteil v. 26.1.1968 gilt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags. Daher sind die Vergütungen der Geschäftsführer einer GmbH, welche die Geschäfte einer GmbH & Co. KG führt, deren einziger Komplementär sie ist, auch gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn der GmbH & Co. KG zuzurechnen. Zahlt eine GmbH & Co. KG "an ihre Gesellschafter Bezüge, so gehören diese zum Gesamtgewinn und sind Vorweggewinnanteile der empfangenden Gesellschafter …" Die formal der GmbH erbrachten Dienstleistungen sind wirtschaftlich der KG geleistet. Sie müssen ebenso behandelt werden wie die Unternehmerleistung des Geschäftsführers (Kommanditisten) bei einer ‚normalen’ KG. Die Bezüge müssen deshalb dem Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der KG zugerechnet werden. Das BFH-Urteil v. 26.1.1968 ist durch das BFH-Urteil v. 14.12.1978 ausdrücklich bestäti...