Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
4.1.1 Grundsätzliches
Rz. 546
Umsatzsteuerlich ist die GmbH & Co. KG im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern ein selbstständiges Rechtssubjekt. Nach der Darstellung des BFH im Urteil v. 27.11.1952 kann eine OHG (und damit eine KG) ein Rechtsgeschäft umsatzsteuerlicher Auswirkung sowohl mit einem ihrer Gesellschafter abschließen als auch mit der Gesamtheit ihrer Gesellschafter. Das hat zur Voraussetzung, dass der Gesellschafter oder die Gesamtheit der Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft dieser gegenüberstehen. Umsatzsteuerlich sind also die Gesellschaft und die Gesamtheit ihrer Gesellschafter nicht ohne weiteres identisch.
Da es möglich ist, dass die GmbH & Co. KG mit ihren Gesellschaftern umsatzsteuerlich in einen normalen Leistungsaustausch treten kann, finden für solche Fälle die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts Anwendung. Umsatzsteuerpflichtig sind somit z. B. die der GmbH zufließenden Entgelte aus der miet- oder pachtweisen Zurverfügungstellung von Vermögenswerten an die GmbH & Co. KG, wobei allerdings die Befreiungsvorschriften des § 4 UStG Anwendung finden können, z. B. wenn es sich um die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken handelt.
4.1.2 Vergütung für die Geschäftsführung, Haftungsvergütung
Rz. 547
Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft ist entscheidend, ob es sich um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden oder um Leistungen, die gegen (Sonder-)Entgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind. Zudem müssen die Leistungen selbstständig ausgeführt werden. Steuerbare entgeltliche Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind gegeben, wenn sie auf konkreten Leistungsbeziehungen eines Gesellschafters zur Gesellschaft beruhen und auf den Austausch der Leistungen des Gesellschafters gegen Entgelt gerichtet sind. Sonderentgelte liegen bei gewinnunabhängigen Festvergütungen und Umsatzbeteiligungen vor, aber auch bei einer bloßen Kostenerstattung. Ein Sonderentgelt kann auch ein Vorabgewinn sein für den Fall, dass dieser gezahlt wird, unabhängig davon, ob die Gesellschaft einen Gewinn oder Verlust erzielt.
Rz. 548
Zur Problematik der Umsatzsteuerpflicht von Geschäftsführungsleistungen gegenüber einer Gesellschaft hat das BMF mit Schreiben vom 31.5.2007 Stellung genommen. Speziell für die GmbH & Co. KG gilt Folgendes: Zu unterscheiden sind 2 Ebenen, die Ebene der KG und die Ebene der GmbH.
Auf der Ebene der KG ist zu prüfen, ob die Komplementär-GmbH für ihre Dienste eine Gewinnbeteiligung oder ein Sonderentgelt erhält. Erhält sie ein Sonderentgelt, ist dann zu prüfen, ob die Komplementär-GmbH selbstständig ist. Nach Auffassung des BMF wird eine Komplementär-GmbH, die als Gesellschafter Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die KG erbringt, insoweit grundsätzlich selbstständig tätig. Das Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung der KG gegenüber der GmbH als Geschäftsführer führt nicht zur Unselbstständigkeit.
Umsatzsteuerpflicht von Geschäftsführungsleistungen
Die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG erbringt Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegen Sonderentgelt an die KG. Der Kommanditist dieser KG ist gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
Die Komplementär-GmbH ist mit ihren Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen selbstständig tätig. Diese werden von der Komplementär-GmbH an die KG im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches erbracht, auch wenn z. B. die Vergütung unmittelbar an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gezahlt wird.
Auch wenn die Komplementär-GmbH ihre Aufwendungen für den (Kommanditisten)Geschäftsführer von der KG ersetzt erhält, stellt dieser Aufwendungsersatz eine Sondervergütung dar. Die Folge ist, dass die Komplementär-GmbH diesen Aufwendungsersatz der KG mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in Rechnung zu stellen hat.
Die Tätigkeit der Komplementär-GmbH – so führt das BFM weiter aus – wird nur dann nicht selbstständig ausgeübt, wenn die Komplementär-GmbH im Rahmen einer Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Bei der sog. Einheits-GmbH & Co. KG, bei der die KG Alleingesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH ist, kann die GmbH als Organgesellschaft in die KG eingegliedert sein, da die KG aufgrund ihrer Gesellschafterstellung sicherstellen kann, dass ihr Wille auch in der GmbH durchgesetzt wird. Dies wird auch nicht dadurch überlagert, dass die GmbH ihrerseits Geschäftsführerin der KG ist und dadurch auf die Willensbildung des Organträgers einwirkt. Im Übrigen wird zur Frage der organschaftlichen Eingliederung einer Kapitalgesellschaft auf Abschnitt 2.8 UStAE verwiesen.
Keine selbstständige Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung
Die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG erbringt Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen g...