Das Wichtigste in Kürze:
1. | Im Zusammenhang mit dem Einsatz eines VE sind die Fragen hinsichtlich der sich aus seiner Tätigkeit ggf. ergebenden BVV für den Beschuldigten möglicherweise von entscheidender Bedeutung. |
2. | Als VE dürfen nur Beamte i.S.d. §§ 2, 35 ff. BRRG eingesetzt werden. |
3. | Für die Verwertung der bei dem Einsatz (gewonnenen personenbezogenen) Erkenntnisse (in anderen Strafverfahren) gilt § 101 Abs. 8. |
4. | Für die HV ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass der Einsatz eines VE Auswirkungen auf die Beweiswürdigung und die Strafzumessung hat. |
Rdn 4605
Literaturhinweise:
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