Rdn 4632

 

Literaturhinweise:

Börner, Grenzfragen der Akteneinsicht nach Zwangsmaßnahmen, NStZ 2010, 417

Singelnstein, Rechtsschutz gegen heimliche Ermittlungsmaßnahmen nach Einführung des § 101 VII 24 StPO, NStZ 2009, 481

s. die Hinw. bei → Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, Teil R Rdn 3951, und bei → Verdeckter Ermittler, Allgemeines, Teil V Rdn 4582.

 

Rdn 4633

1. Für die Rechtsmittel gegen die Anordnung des Einsatzes eines VE gelten dieselben Grundsätze wie für die Rechtsmittel in Zusammenhang mit einer TÜ (→ Telefonüberwachung, Rechtsmittel, Teil T Rdn 4358). D.h.: Auch beim VE ist für die Rechtsmittel zu unterscheiden zwischen den in § 101 Abs. 4 S. 1 Nr. 9 genannten Antragsberechtigten und anderen Personen (zum Rechtsschutz nach § 101 Glaser JR 2010, 423). Im Einzelnen:

 

Rdn 4634

2. Handelt es sich um einen nach § 101 Abs. 4 S. 1 Nr. 9 Antragsberechtigten – das sind die sog. Zielperson, die erheblich mitbetroffenen Personen und die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der VE betreten hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 101 Rn 13) – gilt: Es gelten die Grundsätze des Rechtsschutzes bei/nach heimlichen Ermittlungsmaßnahmen (→ Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, Teil R Rdn 3966 ff.; zur AE des Unbeteiligten Teil R Rdn 3973; eingehend Burhoff/Kotz/Hunsmann, RM, Teil B Rn 211 ff.). Danach ist die Vorschrift des § 101 eine Sonderregelung, die den allgemeinen Rechtsmitteln vorgeht und diese ausschließt (vgl. BGHSt 53, 1).

 

Rdn 4635

Das bedeutet:

Alle nach § 110a ergehenden richterlichen Entscheidungen sind nicht mit der → Beschwerde, Teil B Rdn 1169, nach § 304 anfechtbar (Meyer-Goßner/Schmitt, § 110a Rn 17), sondern nach der Einführung des § 101 Abs. 7 durch das "Gesetz zur Novellierung des Telekommunikationsüberwachungsrechts" v. 21.12.2007 mit dem Antrag nach § 101 Abs. 7 S. 2. Der BGH geht davon aus, dass es sich bei § 101 um eine abschließende Sonderregelung und nicht nur um einen "Auffangtatbestand" handelt, sodass deren Abs. 7 den Rechtsbehelf der Beschwerde verdrängt (BGHSt 53, 1; auch Meyer-Goßner/Schmitt, § 101 Rn 26a m.w.N.; a.A. Eisenberg, Rn 2495, 2535, 2553; Löffelmann ZIS 2006, 87, 97; AnwKomm-StPO/Löffelmann, § 100d Rn 10; → Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, Teil R Rdn 3966). Löffelmann (StV 2009, 3) sieht die Annahme des BGH im Hinblick auf den mit der Einführung des § 101 Abs. 7 S. 2 bezweckten besseren Rechtsschutzes des Betroffenen kritisch.

 

☆ Ein späteres Verwertungsverbot setzt einen Antrag nach § 101 Abs. 7 S. 2 nicht voraus ( Wesemann StraFo 2009, 505, 509; Meyer-Goßner/Schmitt , § 101 Rn 26). Im Verfahren nach § 101 Abs. 7 S. 2 wird lediglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung geprüft. Die ergehende Entscheidung hat für das Hauptverfahren keine Bindungswirkung (so auch BGHSt 53, 1; auch noch BGHSt 54, 30 zugleich auch zur Zuständigkeit).Verwertungsverbot setzt einen Antrag nach § 101 Abs. 7 S. 2 nicht voraus (Wesemann StraFo 2009, 505, 509; Meyer-Goßner/Schmitt, § 101 Rn 26). Im Verfahren nach § 101 Abs. 7 S. 2 wird lediglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung geprüft. Die ergehende Entscheidung hat für das "Hauptverfahren" keine Bindungswirkung (so auch BGHSt 53, 1; auch noch BGHSt 54, 30 zugleich auch zur Zuständigkeit).

Das gilt entsprechend für bereits abgeschlossene Überwachungsmaßnahmen, auf die früher die Grundsätze der Rspr. des BVerfG zum effektiven Rechtsschutz bei prozessualer Überholung (NJW 1997, 2163) entsprechend angewendet worden sind, (BGHSt 53, 1, Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; Engländer Jura 2010, 414, 417).
Anordnungen der Polizei sind grds. unanfechtbar, da sie ohnehin nur bis zu ihrer staatsanwaltschaftlichen Bestätigung wirksam bleiben (s.o. → Verdeckter Ermittler, Einsatzvoraussetzungen, Teil V Rdn 4618). Ggf. gilt § 98 Abs. 2 S. 2 entsprechend (Meyer-Goßner/Schmitt, § 100 Rn 17 für die → Postbeschlagnahme, Teil P Rdn 3869, und § 101 Rn 26a).
Nach Meyer-Goßner/Schmitt (§ 110d Rn 7) sollen in dem Fall des § 110d die allgemeinen Regeln gelten, weil der Einsatz nach § 110d in § 101 nicht genannt ist.
 

Rdn 4636

3. Handelt es sich um andere als die in § 101 Abs. 4 S. 1 Nr. 9 (dazu Teil V Rdn 4631) genannten Personen gilt:

Gegen die richterliche Entscheidung über die Zustimmung zum Einsatz des VE (→ Verdeckter Ermittler, Einsatzvoraussetzungen, Teil V Rdn 4620 ff.) ist die → Beschwerde, Teil B Rdn 1169, gem. § 304 zulässig (BGHSt 42, 103, 104). Entscheidungen, die vom OLG oder dem Ermittlungsrichter des BGH getroffen worden sind, sind nach § 304 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 101 ggf. ebenfalls mit der Beschwerde anfechtbar.
Ist wegen "Gefahr im Verzug" eine Eilentscheidung der Polizei ergangen, ist gegen die dann erforderliche Zustimmungsentscheidung der StA (→ Verdeckter Ermittler, Einsatzvoraussetzungen, Teil V Rdn 4619) der Antrag entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 gegeben (→ Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, Teil R Rdn 3950).
Nach § 98 Abs. 2 S. 2 ist auch die nicht richterlich angeordnete Art und Weise der Vollziehung zu beanstanden.
Für erledigte ...

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