Rdn 3254

 

Literaturhinweise:

Krekeler, Strafverteidigung mit und gegen einen Sachverständigen, StraFo 1996, 5

s.a. die Hinw. bei → Sachverständigenbeweis, Teil S Rdn 2882.

 

Rdn 3255

1.a) Die Vereidigung eines SV ist wie die → Vereidigung eines Zeugen, Teil V Rdn 3259, nach § 79 Abs. 1 nicht die Regel. Sie steht vielmehr im Ermessen des Gerichts. Kriterien für die Ausübung des Ermessens nennt § 79 Abs. 1, anders als bei der → Vereidigung eines Zeugen, Teil V Rdn 3259, nicht (allgemein zur Vereidigung eines SV Krekeler StraFo 1996, 11 f.).

 

☆ Wie beim Zeugen sollte der Verteidiger das Gericht aber dennoch nicht stets durch einen Verzicht auf den Vereidigungsantrag von den Überlegungen entbinden, ob der SV ggf. zu vereidigen ist. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn Sachkunde und Fehlerfreiheit des Gutachtens zweifelhaft sind ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 79 Rn 1). Dann sollte der Vereidigungsantrag des Verteidigers die Regel sein ( Sommer , Rn 906; Krekeler , a.a.O. [zum alten Recht]). I.Ü. gelten die §§ 60, 61 auch beim SV-Eid.nicht stets durch einen Verzicht auf den Vereidigungsantrag von den Überlegungen entbinden, ob der SV ggf. zu vereidigen ist. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn Sachkunde und Fehlerfreiheit des Gutachtens zweifelhaft sind (Meyer-Goßner/Schmitt, § 79 Rn 1). Dann sollte der Vereidigungsantrag des Verteidigers die Regel sein (Sommer, Rn 906; Krekeler, a.a.O. [zum alten Recht]). I.Ü. gelten die §§ 60, 61 auch beim SV-Eid.

 

Rdn 3256

b) Über die Vereidigung eines SV entscheidet nach dem Wortlaut des Gesetzes das Gericht. In der Praxis ist jedoch die Vorabentscheidung des Vorsitzenden üblich.

 

☆ Da die Vorabentscheidung nach h.M. eine Maßnahme der →  Verhandlungsleitung , Teil V Rdn  3407 , ist, kann gegen die Entscheidung des Vorsitzenden gem. § 238 Abs. 2 das Gericht angerufen werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt , § 59 Rn 9 f. m.w.N. für die Vorabentscheidung über die →  Vereidigung eines Zeugen , Teil V Rdn  3259 ; a. Krekeler , a.a.O.). Nach Meyer-Goßner/Schmitt (§ 59 Rn 10 m.w.N.) entscheidet der Vorsitzende anstelle des Gerichts mit der Folge, dass auch die Zweckmäßigkeit der Maßnahme beanstandet werden kann.Verhandlungsleitung, Teil V Rdn 3407, ist, kann gegen die Entscheidung des Vorsitzenden gem. § 238 Abs. 2 das Gericht angerufen werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 59 Rn 9 f. m.w.N. für die Vorabentscheidung über die → Vereidigung eines Zeugen, Teil V Rdn 3259; a. Krekeler, a.a.O.). Nach Meyer-Goßner/Schmitt (§ 59 Rn 10 m.w.N.) entscheidet der Vorsitzende anstelle des Gerichts mit der Folge, dass auch die Zweckmäßigkeit der Maßnahme beanstandet werden kann.

Ist der SV – trotz eines Antrags – nicht als SV vereidigt worden, begründet das i.d.R. die Revision, auch wenn nicht das Gericht angerufen worden ist (BGH StV 1996, 2). Das Urteil beruht aber dann nicht auf dem Fehler, wenn der SV auch als Zeuge vernommen und vereidigt worden ist, da der Zeugeneid immer den SV-Eid deckt (Meyer-Goßner/Schmitt, § 79 Rn 13; Krekeler, a.a.O.).

 

Rdn 3257

2. Ist der SV zugleich auch – über Zusatztatsachen – als Zeuge vernommen worden (→ Vernehmung Sachverständiger, Teil V Rdn 3722), muss das Gericht auch darüber entscheiden, ob er in seiner Eigenschaft als Zeuge vereidigt werden soll. Der SV ist jedoch nicht schon dann als Zeuge vernommen worden, wenn er bei seiner Anhörung Wahrnehmungen verwertet hat, die er bei einer früheren gutachterlichen Tätigkeit mit gleichem Auftrag selbst gemacht hat und die für seine aktuelle Gutachtenerstattung wesentlich sind (BGH NStZ 1995, 44 [für Wahrnehmungen des SV in der HV]). Für die Vereidigung des SV als Zeuge gelten die allgemeinen Regeln (→ Vereidigung eines Zeugen, Teil V Rdn 3259; → Vereidigungsverbot, Teil V Rdn 3274; zur Revision, wenn die Vereidigung des SV als Zeuge unterlassen wird, s. OLG Düsseldorf StV 1994, 528 [zum alten Recht]).

 

Rdn 3258

3. Der Eid wird grds. als Nacheid geleistet (§ 79 Abs. 2). Der SV kann sich aber, wenn er allgemein vereidigt ist, auf den bereits geleisteten Eid berufen (§ 79 Abs. 3). Die Vereidigung des SV ist nach § 273 Abs. 1 in das → Protokoll der Hauptverhandlung, Allgemeines, Teil P Rdn 2522, aufzunehmen.

Siehe auch: → Sachverständigenbeweis, Teil S Rdn 2882.

[Autor] Burhoff/Hirsch

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