Rdn 4680

 

Literaturhinweise:

Morgenstern, Verfassungs- und europarechtliche Vorgaben für den Untersuchungshaftvollzug, StV 2013, 529

Rottländer, Zuständigkeit zur Regelung von Beschränkungen für Inhaftierte in der Untersuchungshaft, DRiZ 2014, 180

s.a. die Hinw. bei → Untersuchungshaft des Beschuldigten, Teil U Rdn 4461, → Verkehr des Verteidigers mit dem inhaftierten Beschuldigten, Teil V Rdn 4660.

 

Rdn 4681

1.a) Das U-Haft-Vollzugsrecht ist vor einiger Zeit massiv geändert worden. Grund für diese Änderungen waren die sog. Föderalismusreform, durch die der Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für den U-Haft-Vollzug verloren hat. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG erstreckt sich seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz danach nur noch auf das gerichtliche Verfahren ohne das Recht des U-Haft-Vollzugs. Auf dieser (neuen) konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz beruhen die Änderungen im U-Haft-Vollzugsrecht, vor allem also die in § 119 durch das "Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts" v. 29.7.2009; auch Meyer-Goßner/Schmitt, § 119 Rn 2; SSW-StPO/Herrmann, § 119 Rn 7 ff. m.w.N.). In Vollzug dieser Änderungen sind in der Folgezeit in den Bundesländern Länderuntersuchungshaftvollzugsgesetze in Kraft getreten, die die Fragen des U-Haft-Vollzugs regeln (vgl. die Zusammenstellung bei Teil V Rdn 4682; zur Rechtslage in Niedersachsen s. einerseits BGH NJW 2012, 1158; OLG Oldenburg StraFo 2013, 337; andererseits früher OLG Celle StV 2010, 194; 2012, 417; jetzt nach BVerfG, Beschl. v. 30.10.2014 – 2 BvR 1513/14, StV 2016, 166 [Ls.], aber OLG Celle, Beschl. v. 22.2.2019 – 3 Ws 67/19 (UVollz), StraFo 2019, 219; zu verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben für den U-Haftvollzug s. BVerfG StV 2013, 421 und dazu Morgenstern StV 2013, 529).

 

☆ Die früher bundeseinheitliche geltende UHaftVollzO hat keine Bedeutung mehr . Der Verteidiger muss jetzt vielmehr prüfen, ob und wie ggf. die jeweils gerade zu lösende Frage in dem Bundesland, in dem gegen seinen Mandanten die U-Haft vollstreckt wird, gelöst ist. Hier werden die mit dem Vollzug der U-Haft zusammenhängenden Fragen nicht im Einzelnen dargestellt. Aus Platzgründen beschränkt sich die Darstellung auf einige allgemeine Anmerkungen zum (neu geregelten) § 119 (dazu Teil V Rdn  4683 ). Im Übrigen wird verwiesen auf die Ausführungen bei SSW-StPO/ Herrmann , § 119 Rn 7 ff. m.w.N.; AnwKomm-U-Haft/ König sowie auf Schlothauer/Weider/Nobis , Rn 1024 ff.).UHaftVollzO hat keine Bedeutung mehr. Der Verteidiger muss jetzt vielmehr prüfen, ob und wie ggf. die jeweils gerade zu lösende Frage in dem Bundesland, in dem gegen seinen Mandanten die U-Haft vollstreckt wird, gelöst ist. Hier werden die mit dem Vollzug der U-Haft zusammenhängenden Fragen nicht im Einzelnen dargestellt. Aus Platzgründen beschränkt sich die Darstellung auf einige allgemeine Anmerkungen zum (neu geregelten) § 119 (dazu Teil V Rdn 4683). Im Übrigen wird verwiesen auf die Ausführungen bei SSW-StPO/Herrmann, § 119 Rn 7 ff. m.w.N.; AnwKomm-U-Haft/König sowie auf Schlothauer/Weider/Nobis, Rn 1024 ff.).

 

Rdn 4682

b) Folgende landesgesetzliche Regelungen des Vollzugs der U-Haft liegen vor:

Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg (Justizvollzugsgesetzbuch – JVollzGB) v. 10.9.2009 (GBl S. 545),
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz – BayUVollzG v. 20.12.2011),
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft in Berlin (Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz – UVollzG Bln) v. 3.12.2009 (GVBl. S. 686),
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Land Brandenburg (Brandenburgisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz – BbgUVollzG) v. 8.7.2009 (GVBl. I S. 271),
Bremisches Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Bremisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz – BremUVollzG) v. 2.3.2010 – (Brem.GBl S. 191),
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Hamburgisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz – HmbUVollzG) v. 15.12.2009 (HmbGVBl. S. 473),
Hessische Verordnung zur Festsetzung von Vergütungsstufen für die Arbeit der Gefangenen (Hessische Strafvollzugsvergütungsverordnung – HStVollzVergVO) v. 23.11.2011 (GVBl. I S. 751),
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft in Mecklenburg-Vorpommern (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – UVollzG M-V) GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 312 – 4 v. 17.12.2009 (GVOBl. M-V S. 763),
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) v. 14.12.2007 (Nds. GVBl. S. 720 – VORIS 34210),
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen – UVollzG NRW) v. 27.10.2009 (GV. NRW. S. 540),
Landesuntersuchungshaftvollzugsgesetz (LUVollzG) Rheinland-Pfalz v. 15.9.2009 (GVBl. S. 317),
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Saarland (Untersuchungshaftvollzugsgesetz – SUVollzG) v. 1.7.2009 (Amtsbl. S. 1219),
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft in Sachsen-Anhalt (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Sachsen-Anh...

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