Rdn 3486

1. § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) schließt die Verlesung von Leumundszeugnissen ausdrücklich aus. Sie dürfen daher auch dann nicht verlesen werden, wenn sich die Prozessbeteiligten damit einverstanden erklären (RG HRR 1936, 856). Es ist unerheblich, ob die Zeugnisse den Angeklagten, einen Zeugen oder einen sonstigen Dritten betreffen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 256 Rn 7 m.w.N.). Der Ausschluss in § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) bezieht sich auf die gesamte Nr. 1 und nicht nur auf die Nr. 1 Buchst. c) (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.).

 

☆ Will der Verteidiger in der HV Feststellungen über den Leumund des Angeklagten, eines Zeugen oder eines Dritten treffen (lassen), muss er dazu Zeugenbeweis antreten (RGSt 53, 280).Verteidiger in der HV Feststellungen über den Leumund des Angeklagten, eines Zeugen oder eines Dritten treffen (lassen), muss er dazu Zeugenbeweis antreten (RGSt 53, 280).

Eine andere Möglichkeit, das Leumundszeugnis – ohne förmliche Ladung eines Zeugen und ohne eigentliche Feststellung – im Verfahren (wenigstens) wirken zu lassen, ist es, einen → Beweisantrag, Allgemeines, Teil B Rdn 1054, oder → Hilfsbeweisantrag, Teil H Rdn 2087, zum Leumund zu stellen. Dabei kommt dann das Leumundszeugnis zur Verlesung (Dahs, Rn 640).

 

Rdn 3487

2. Unter den Begriff Leumundszeugnis fallen alle (Wert-)Äußerungen über den Ruf, den der Angeklagte, ein Zeuge oder ein Dritter bei anderen genießt, sowie alle Angaben über die Persönlichkeit, Fähigkeiten und Eigenschaften, wie z.B. Glaubwürdigkeit, berufliches Können usw. Zu Leumundszeugnissen zählen Schulzeugnisse, Beurteilungen von Dienstvorgesetzten, Berichte von Jugendämtern und der JVA über die Führung eines Gefangenen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 256 Rn 9 m.w.N.).

[Autor] Burhoff

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