Rdn 4858

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Verteidiger, Ausschluss, Allgemeines, Teil V Rdn 4808.

 

Rdn 4859

1. Mit Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses ist der Verteidiger in dem Strafverfahren, in dem er ausgeschlossen worden ist, bis zu dessen vollständiger Beendigung von jeder Tätigkeit ausgeschlossen. Das gilt auch für das Vollstreckungs-, Vollzugs-, Gnaden- und Wiederaufnahmeverfahren (Meyer-Goßner/Schmitt, § 138a Rn 22).

 

☆ Der Verteidiger darf auch nicht aufgrund einer Untervollmacht oder aufgrund einer besonderen Vollmacht bei einer bestimmten Prozesshandlung, z.B. bei einer Rechtsmitteleinlegung, tätig werden (OLG Karlsruhe Justiz 1981, 446).Untervollmacht oder aufgrund einer besonderen Vollmacht bei einer bestimmten Prozesshandlung, z.B. bei einer Rechtsmitteleinlegung, tätig werden (OLG Karlsruhe Justiz 1981, 446).

Prozesshandlungen des ausgeschlossenen Verteidigers sind unwirksam, ohne dass das besonders festgestellt werden muss (KK-Willnow, § 138a Rn 5).

Beachtet der Verteidiger den Ausschluss nicht, wird er – wie bei § 146a – förmlich zurückgewiesen, und zwar entweder durch das Gericht oder im EV durch die StA (Meyer-Goßner/Schmitt, § 138a Rn 28; a.A. Dahs NJW 1976, 2149; → Verteidiger, Zurückweisung des Verteidigers, Teil V Rdn 5070).

 

Rdn 4860

2. Nach § 138a Abs. 4 kann der Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist, den Beschuldigten in anderen Verfahren ebenfalls nicht verteidigen. Damit soll eine Umgehung des Ausschlusses verhindert werden. Das gilt für Bußgeld-, Ehren- und Berufsgerichtsverfahren ebenso wie für sonstige gesetzlich geregelte Disziplinarverfahren oder für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Betroffenen im DNA-Identitätsfeststellungsverfahren (vgl. BVerfG NStZ 2008, 232; → DNA-Untersuchung, Zukünftige Verfahren, Teil D Rdn 1706). Bei einer auf § 138a Abs. 1 Nr. 2 gestützten Ausschließung (Missbrauch des ungehinderten Verkehrs mit dem Beschuldigten; s. → Verteidiger, Ausschluss, Ausschließungsgründe, Teil V Rdn 4824) gilt das auch noch, wenn der Beschuldigte nicht mehr in U-Haft einsitzt, z.B. weil er flüchtig ist.

 

☆ Nach § 138a Abs. 4 S. 2 kann der Verteidiger für den Beschuldigten jedoch in sonstigen Angelegenheiten , z.B. in Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahren, tätig sein. Er darf ihn dazu aber nicht in der JVA besuchen, wenn der Beschuldigte sich dort in (U-)Haft befindet ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 138a Rn 26).in sonstigen Angelegenheiten, z.B. in Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahren, tätig sein. Er darf ihn dazu aber nicht in der JVA besuchen, wenn der Beschuldigte sich dort in (U-)Haft befindet (Meyer-Goßner/Schmitt, § 138a Rn 26).

 

Rdn 4861

3. In demselben Verfahren kann der Verteidiger gem. § 138a Abs. 5 S. 1 andere Beschuldigte ebenfalls nicht verteidigen, solange er ausgeschlossen ist. Das folgt i.Ü. auch aus § 146.

 

Rdn 4862

In anderen Verfahren kann er hingegen Mitbeschuldigte verteidigen, wenn nicht andere Hinderungsgründe bestehen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn beide Verfahren eine Straftat nach §§ 129a, 129b StGB zum Gegenstand haben. Es braucht sich dabei aber nicht um dieselbe terroristische Vereinigung zu handeln (zu allem Meyer-Goßner/Schmitt, § 138b Rn 27).

Siehe auch: → Verteidiger, Ausschluss, Allgemeines, Teil V Rdn 4807, m.w.N.

[Autor] Burhoff

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