Das Wichtigste in Kürze:

1. I.d.R. wird dem (Wahl-)Verteidiger die (Verteidigungs-)Vollmacht auf den üblichen Vollmachtsformularen schriftlich erteilt.
2. Eine besondere Form ist für die Beauftragung des Wahlverteidigers im Gesetz nicht vorgeschrieben.
3. Die Vollmacht berechtigt den Verteidiger i.d.R. zu allen Verfahrens- und Prozesshandlungen mit Wirkung für und gegen den Beschuldigten.
4. Die "einfache" Vollmacht berechtigt den Verteidiger aber nicht, den Angeklagten zu vertreten.
5. Auch für das Rechtsmittelverfahren bestehen Einschränkungen.
6. Nach § 145a Abs. 1 kann der Verteidiger Zustellungen für den Beschuldigten nur in Empfang nehmen, wenn die Bestellung aktenkundig ist.
7. Umstritten ist/war, inwieweit die Überreichung einer bloß außergerichtlichen Vollmacht zu einer Zustellungsvollmacht führen kann.
8. Ist dem Verteidiger die (besondere) Zustellungsvollmacht erteilt, ist er damit nicht auch zugleich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt.
9. Die Vollmacht erlischt mit der Beendigung des Verteidigungsverhältnisses durch Kündigung.
 

Rdn 3827

 

Literaturhinweise:

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Fahl, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.7.2008 – 2 Ss 71/98 (Zur Verjährungsfalle im Bußgeldverfahren), ZIS 2009, 380

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ders., Verteidigungsansätze im Zusammenhang mit der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen – Teil 3, StRR 2013, 84

ders., Verteidigungsansätze im Zusammenhang mit der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen – Teil 4, StRR 2013, 124

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Rdn 3828

1. I.d.R. wird dem (Wahl-)Verteidiger die (Verteidigungs-)Vollmacht auf den üblichen Vollmachtsformularen schriftlich erteilt (s. das Muster bei Teil V Rdn 3851; zu § 43 RVG Burhoff, EV, Rn 5049, dort auch zur von der wohl h.M. verneinten Frage der Zulässigkeit der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs des Mandanten in der Vollmacht). Bei Pflichtverteidigerbestellung ist eine "Vollmacht" nicht erforderlich, diese wird durch den Bestellungsakt ersetzt (KK-Willnow, vor § 137 Rn 2). Das gilt allerdings nicht für die besondere Vertretungsvollmacht i.S.d. § 234 (u.a. OLG Brandenburg wistra 2012, 43; OLG Celle, Beschl. v. 18.1.2021 – 2 Ss 119/20, StraFo 2021, 127; OLG Hamm StV 1997, 404 [Ls.]; StRR 2012, 463; OLG München VRR 2010, 393; → Verteidiger, Vertretung des Angeklagten, Teil V Rdn 3808).

 

☆ In größeren Anwaltsbüros sollte der Verteidiger darauf achten, dass die Vollmacht , wenn es nicht anders gewollt ist, nur auf einen Anwalt lautet. Denn dann kann vom Gericht ein Terminsverlegungsantrag ggf. nicht unter Hinw. auf die Bevollmächtigung mehrerer Verteidiger abgelehnt werden. Zudem kann dann nach § 145a Abs. 1 bzw. § 51 Abs. 3 OWiG auch nur dem einen Rechtsanwal...

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