Das Wichtigste in Kürze:
1. | Insbesondere in Verfahren, die Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität zum Gegenstand haben, ergeben sich immer wieder Probleme, ob und wie Erkenntnisse einer im EV eingesetzten V-Person in die HV eingeführt werden können. |
2. | In diesem Spannungsverhältnis galt früher für die Verwertung der Erkenntnisse einer V-Person in der HV ein Verfahrensmodell, das drei Stufen vorsah. Inzwischen hat sich dies auf der Grundlage neuerer BGH-Rechtsprechung jedoch geändert. |
3. | Hinsichtlich der im Interesse des Mandanten zu ergreifenden Maßnahmen muss der Verteidiger ebenso wie das Gericht i.d.R. immer beachten, dass im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) MRK auch die V-Person ein Zeuge ist, dessen Vernehmung i.d.R. in Gegenwart des Angeklagten zu erfolgen hat. |
4. | Lässt sich eine unmittelbare Vernehmung der V-Person in der HV nicht erreichen, kann die mittelbare Verwertung der Erkenntnisse durch einen sog. Zeugen vom Hörensagen in Betracht kommen. |
5. | Möglich ist schließlich auch noch eine Verlesung polizeilicher Protokolle über eine Vernehmung der V-Person. |
Rdn 3867
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