Rdn 5247

 

Literaturhinweise:

Lampe, Grenzen des Festhalterechts gegenüber vorgeführten Beschuldigten und Zeugen im Ermittlungsverfahren, MDR 1974, 535.

 

Rdn 5248

1. Kommt der Beschuldigte einer Ladung zur → Richterlichen Vernehmung des Beschuldigten, Teil R Rdn 4009, bzw. zur → Staatsanwaltschaftlichen Vernehmung, Beschuldigter, Teil S Rdn 4133, nicht nach, kann sein Erscheinen mit einem Vorführungsbefehl erzwungen werden. Dazu ist auf Folgendes hinzuweisen (wegen der Einzelh. die Erl. zu den §§ 133, 134 bei Meyer-Goßner/Schmitt, KK-Diemer, jeweils a.a.O.):

 

Rdn 5249

Die Befugnis zum Erlass eines Vorführungsbefehls ergibt sich für die StA aus § 163a Abs. 3 S. 2 i.V.m. §§ 133, 134, die des Richters aus §§ 133, 134.

Grds. darf ein Vorführungsbefehl nur erlassen werden, wenn er in der schriftlichen Ladung gem. § 133 Abs. 2 angedroht worden ist.

 

☆ Ohne vorherige Androhung ist ein Vorführungsbefehl nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 vorliegen, also Gründe gegeben sind, die den Erlass eines HB rechtfertigen würden (→ Untersuchungshaft des Beschuldigten , Teil U Rdn  4474  ff.). vorherige Androhung ist ein Vorführungsbefehl nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 vorliegen, also Gründe gegeben sind, die den Erlass eines HB rechtfertigen würden (→ Untersuchungshaft des Beschuldigten, Teil U Rdn 4474 ff.).

Ob ein Vorführungsbefehl erlassen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der StA oder des Richters.

Voraussetzung ist grds., dass der Beschuldigte im Vernehmungstermin unentschuldigt ausgeblieben ist. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der Beschuldigte seine Entschuldigungsgründe vorgebracht hat, entscheidend ist, ob er genügend entschuldigt ist (KK-Diemer, § 133 Rn 12). Es sind also alle bekannten Hinderungsgründe zu berücksichtigen.

 

☆ Der Beschuldigte ist zum Erscheinen auch dann (noch) verpflichtet, wenn er bereits erklärt hat, er werde sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht äußern ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 133 Rn 7 m.w.N.; → Richterliche Vernehmung, Beschuldigter , Teil R Rdn  4019 ). Deshalb soll es nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, wenn nach dieser Ankündigung gegen ihn noch ein Vorführungsbefehl erlassen wird (LG Nürnberg-Fürth NJW 1967, 2126 f.; KK- Diemer , § 133 Rn 13 m.w.N.; a.A. LG Hannover NJW 1967, 691; LG Köln NJW 1967, 1873).erklärt hat, er werde sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht äußern (Meyer-Goßner/Schmitt, § 133 Rn 7 m.w.N.; → Richterliche Vernehmung, Beschuldigter, Teil R Rdn 4019). Deshalb soll es nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, wenn nach dieser Ankündigung gegen ihn noch ein Vorführungsbefehl erlassen wird (LG Nürnberg-Fürth NJW 1967, 2126 f.; KK-Diemer, § 133 Rn 13 m.w.N.; a.A. LG Hannover NJW 1967, 691; LG Köln NJW 1967, 1873).

Inhaltlich muss der Vorführungsbefehl gem. § 134 Abs. 2 den Beschuldigten bezeichnen und Vorführungszeit und -ort angeben sowie die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat und den Grund der Vorführung.
 

Rdn 5250

2. Gem. § 135 muss die Vorführung unverzüglich erfolgen. Ausreichend ist insoweit das Verbringen in das Gerichtsgebäude (Meyer-Goßner/Schmitt, § 135 Rn 4). Daran muss sich dann i.d.R. die Vernehmung unmittelbar anschließen.

 

☆ Aufgrund des Vorführungsbefehls darf der Beschuldigte nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt (§ 135 S. 2). Das gilt auch, wenn dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist (LR- Gleß , § 135 Rn 7).nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt (§ 135 S. 2). Das gilt auch, wenn dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist (LR-Gleß, § 135 Rn 7).

 

Rdn 5251

3. Im Zusammenhang mit einem Vorführungsbefehl stehen folgende Rechtsmittel zur Verfügung:

Gegen die richterliche Ladung, die eine Vorführungsandrohung enthält, kann gem. § 304 Abs. 1 → Beschwerde, Teil B Rdn 1169, eingelegt werden (LG Hannover NJW 1967, 691; Meyer-Goßner/Schmitt, § 133 Rn 9 m.w.N. auch zur a.A.).

Gegen den richterlichen Vorführungsbefehl ist ebenfalls die → Beschwerde, Teil B Rdn 1169, nach § 304 Abs. 1 zulässig.

 

☆ Hier ist allerdings für den Verteidiger Eile geboten . Seine Beschwerde hat nach § 307 Abs. 1 keine aufschiebende Wirkung, sodass die Vorführung i.d.R. erledigt sein wird, bevor das Beschwerdegericht entscheiden kann.Eile geboten. Seine Beschwerde hat nach § 307 Abs. 1 keine aufschiebende Wirkung, sodass die Vorführung i.d.R. erledigt sein wird, bevor das Beschwerdegericht entscheiden kann.

Die Beschwerde ist dann i.d.R. prozessual überholt. Es ist aber zu erwägen, bei schwerwiegenden – ggf. verfassungswidrigen – Verstößen die Beschwerde – wie bei Beschlagnahme und Durchsuchung – (weiterhin) als zulässig anzusehen (dazu BVerfG NJW 1979, 1539; BGHSt 22, 26; s.a. BVerfG NJW 1997, 2163; → Beschlagnahme, Rechtsmittel, Teil B Rdn 1040; → Durchsuchung, Rechtsmittel, Teil D Rdn 1980; → Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, Teil R Rdn 3956 ff.)...

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