Rdn 3997

 

Literaturhinweise:

Geppert, Der Augenscheinsbeweis, Jura 1996, 307

s.a. die Hinw. bei → Augenscheinseinnahme, Teil A Rdn 435.

 

Rdn 3998

1. Tonbandaufnahmen, z.B. von einer Vernehmung (s. §§ 168 – 168b), können neben Vernehmungsniederschriften oder an ihrer Stelle zu Vorhalten verwendet werden (BGHSt 14, 339, 340). Es gilt dasselbe wie für den → Vorhalt aus und von Urkunden, Teil V Rdn 4000 (Meyer-Goßner/Schmitt, § 249 Rn 29; s.a. BayObLG NJW 1990, 197 [zur Unzulässigkeit der Verwertung einer heimlich aufgenommenen Tonbandaufnahme]; → Beweisverwertungsverbote, Teil B Rdn 1231; eingehend zur Tonbandaufnahme Eisenberg, Rn 2283 ff.; Geppert Jura 1996, 310 m.w.N.; → Augenscheinseinnahme, Teil A Rdn 435).

 

☆ Auch beim Vorhalt einer Tonbandaufnahme handelt es sich nur um einen Vernehmungsbehelf , bei dem zum verwertbaren Inhalt der Beweisaufnahme nur das wird, was die Beweisperson auf den Vorhalt hin zum Inhalt ihrer Aussage macht (allgemein BGHSt 3, 281)."Vorhalt" einer Tonbandaufnahme handelt es sich nur um einen Vernehmungsbehelf, bei dem zum verwertbaren Inhalt der Beweisaufnahme nur das wird, was die Beweisperson auf den Vorhalt hin zum Inhalt ihrer Aussage macht (allgemein BGHSt 3, 281).

 

Rdn 3999

2. Tonbandaufnahmen werden entweder in der Form des Abspielens oder der Inhaltsangabe vorgehalten (Meyer-Goßner/Schmitt, § 249 Rn 29). Ist der Verteidiger mit der vom Vorsitzenden gewählten Form des Vorhalts nicht einverstanden oder ist nach seiner Auffassung eine Inhaltsangabe unzutreffend bzw. nicht ausreichend, muss er den Vorhalt des Vorsitzenden nach § 238 Abs. 2 beanstanden.

[Autor] Burhoff

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