Das Wichtigste in Kürze:

1. Das "Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung" v. 13.4.2017 hat das Recht des (Vermögens)Arrestes zur vorläufigen Sicherung von Vermögenswerten neu geregelt.
2. Voraussetzung für den Vermögensarrest nach § 111e zur Sicherung der Wertersatzeinziehung ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen.
3. Es müssen für die Anordnung der Maßnahme grds. nur "einfache" – Gründe für die Annahme gegeben sein, dass die Voraussetzungen der Einziehung von vorliegen.
4. Bei der Anordnung ist der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
5. Durch die Neuregelung in § 111e Abs. 1 und die ersatzlose Aufhebung des § 111d Abs. 2 a.F. ist der Verweis auf § 917 ZPO, mithin die Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung, entfallen. Der Arrest ist aber weiterhin nur zulässig, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung erforderlich ist.
6. Die Vollziehung des Vermögensarrestes ist in § 111f geregelt.
7. Für das Verfahren zur Anordnung eines Vermögensarrestes gilt § 111j.
8. Für Rechtmittel gelten im Wesentlichen die allgemeinen Regeln.
9. Die Fristenregelung in § 111b Abs. 3 a.F. ist auch für den Vermögensarrest ersatzlos entfallen.
10. Entfallen im Laufe des EV die gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen für die Arrestanordnung nach § 111e, ist eine förmliche Aufhebung der Anordnung der Maßnahme erforderlich.
 

Rdn 5345

 

Literaturhinweise:

Buchholz/Weber, Die Vollziehungsfrist des Vermögensarrestes, NZWiSt 2020, 306

Cordes, Formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung eines strafprozessualen Vermögensarrestes, NZWiSt 2021, 45

Heinrich, Insolvenzstrafrecht im Überblick – Ein "Starterkit" für die Praxis, NZWiSt 2020, 346

Rettke, Praxisfragen zum strafprozessualen Vermögensarrest – Der Drittschuldner und die Staatsanwaltschaft, NJW 2020, 3641

Rettke, Rechtsschutz nach Vollziehung einer Beschlagnahme oder eines Vermögensarrests – die gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 111k III StPO, NJW 2019, 2898

Wegner, Vermögensarrest in Steuerstrafsachen, PStR 2020, 33

s.a. die Hinw. zum neuen und zum alten Recht bei → Vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten, Allgemeines, Teil V Rdn 5311 f.

 

Rdn 5346

1.a) Das "Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung" v. 13.4.2017, das am 1.7.2017 in Kraft getreten ist, hat auch das Recht des (Vermögens)Arrestes zur vorläufigen Sicherung von Vermögenswerten neu geregelt.

 

☆ Wegen der Übergangsregelungen wird verwiesen auf → Vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten, Allgemeines , Teil V Rdn  5316 .Übergangsregelungen wird verwiesen auf → Vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten, Allgemeines, Teil V Rdn 5316.

 

Rdn 5347

Geht es um die Sicherung der Einziehung des Wertes des Tatertrages (→ Vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten, Allgemeines, Teil V Rdn 5320), ist nach § 111e jetzt ein sog. Vermögensarrest anzuordnen (dazu Teil V Rdn 5349 ff.; zum neuen Recht Cordes NZWiSt 2021, 45; Rettke wistra 2017, 417; Köhler/­Burkhard NStZ 2017, 497 ff. u. 665 ff.; Schilling/Hübner StraFo 2017, 305 ff.; eingehend zum alten Recht Kunz BB 2006, 1189; Kempf/Schilling, Vermögensabschöpfung).

 

☆ In Steuerstrafverfahren ist insbesondere darauf zu achten, dass die Möglichkeit des Vorgehens nach § 111e ff. und nach den §§ 324 ff. AO, die den steuerlichen dinglichen Arrest zulassen, nach wie vor grds. nebeneinander bestehen. Das ist jetzt ausdrücklich in § 111e Abs. 6 geregelt (dazu OLG Stuttgart NJW 2017, 3731; Köhler/Burkhard NStZ 2017, 665, 678 f.; Rettke wistra 2017, 417; Wengenroth PStR 2017, 310; Madauß NZWiSt 2018, 28, 31; zum früheren Recht OLG Oldenburg StV 2008, 241; OLG Zweibrücken StraFo 2009, 462; LG Bochum wistra 2008, 237; LG Halle wistra 2009, 39; LG Mannheim StraFo 2007, 115; LG Saarbrücken wistra 2008, 240; Jope StRR 2008, 330; Roth wistra 2010, 335; zum Verhältnis des steuerlichen dinglichen Arrestes nach der AO zum strafprozessualen dinglichen Arrest nach der StPO Jope StRR 2008, 330).Steuerstrafverfahren ist insbesondere darauf zu achten, dass die Möglichkeit des Vorgehens nach § 111e ff. und nach den §§ 324 ff. AO, die den steuerlichen dinglichen Arrest zulassen, nach wie vor grds. nebeneinander bestehen. Das ist jetzt ausdrücklich in § 111e Abs. 6 geregelt (dazu OLG Stuttgart NJW 2017, 3731; Köhler/Burkhard NStZ 2017, 665, 678 f.; Rettke wistra 2017, 417; Wengenroth PStR 2017, 310; Madauß NZWiSt 2018, 28, 31; zum früheren Recht OLG Oldenburg StV 2008, 241; OLG Zweibrücken StraFo 2009, 462; LG Bochum wistra 2008, 237; LG Halle wistra 2009, 39; LG Mannheim StraFo 2007, 115; LG Saarbrücken wistra 2008, 240; Jope StRR 2008, 330; Roth wistra 2010, 335; zum Verhältnis des steuerlichen dinglichen Arrestes nach der AO zum strafprozessualen dinglichen Arrest nach der StPO Jope StRR 2008, 330).

 

Rdn 5348

Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbew...

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