Kurzbeschreibung
Muster eines Antrages des Kindes auf Feststellung der Vaterschaft mit Antrag auf Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts. Nach § 237 FamFG kann in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft auch gleichzeitig ein Unterhaltsantrag gestellt werden, wobei der Unterhaltsantrag dann auf den Mindestunterhalt nach § 1612a BGB beschränkt ist.
Antrag auf Feststellung der Vaterschaft mit Antrag auf Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts
An das
Amtsgericht ...
– Familiengericht –
...
per beA
Antrag auf Vaterschaftsfeststellung und Zahlung von Kindesunterhalt |
In der Familiensache
des Kindes ... , geboren am ... ,
vertreten durch das Jugendamt ... ,
Verfahrensbevollmächtigte: ...
gegen
Herrn ... ,
Weitere Beteiligte:
Frau ... (Kindesmutter)
Namens und in Vollmacht des Antragstellers stellen wir folgende Anträge:
- Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1) der Vater des Antragstellers ist.
Der Beteiligte zu 1) wird verpflichtet, an den Antragsteller eine dynamisierte und zum Ersten eines jeden Monats im Voraus fällige Unterhaltsrente zu zahlen, und zwar
für die Zeit ab … (dem Tag seiner Geburt) den Mindestunterhalt der ersten Altersstufe,
für die Zeit ab … (Monatserster vor dem 6. Geburtstag) den Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe,
für die Zeit ab … (Monatserster vor dem 12. Geburtstag) den Mindestunterhalt der dritten Altersstufe
nach § 1612a BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen.
- Dem Antragsteller wird für das Verfahren I. Instanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Unterzeichner als Verfahrensbevollmächtigte/r zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.
Begründung:
Der Antragsteller wurde am … geboren. Die Kindesmutter, die Beteiligte zu 2), war und ist nicht verheiratet. Der Beteiligte zu 1) ist seit Jahren der Lebensgefährte der Kindesmutter und hat gegenüber dem Antragsteller mehrfach erklärt, dass er sein leiblicher Vater sei. Nach den Erklärungen der Kindesmutter, hat diese während der Empfängniszeit ausschließlich dem Beteiligten zu 1) beigewohnt.
Der Beteiligte zu 1) hat sich trotz mehrmaliger Aufforderung durch das den Antragsteller vertretende Jugendamt geweigert, die Vaterschaft anzuerkennen, sodass die Vaterschaft gemäß § 1600d BGB gerichtlich festzustellen ist.
Nach § 1600d Abs. 2 BGB wird die Vaterschaft des Beteiligten zu 1) vermutet.
Der Beteiligte zu 1) ist seinem Kind nach §§ 1601 ff. BGB unterhaltsverpflichtet. Er ist in diesem Verfahren nach § 237 Abs. 3 FamFG zur Zahlung von Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts gemäß den Altersstufen nach § 1612a BGB unter Berücksichtigung des Kindergeldes zu verpflichten.
...
(elektronisch signiert)
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt