Leitsatz

Der Antragsteller hatte Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Vaterschaftsanfechtungsklage beantragt und seine Klage primär darauf gestützt, dass das Kind keinerlei Ähnlichkeiten mit ihm habe. Prozesskostenhilfe wurde ihm nicht gewährt. Die hiergegen von ihm eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Ebenso wie das erstinstanzliche Gericht verneinte das OLG die Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Vaterschaftsanfechtungsklage.

Für Erfolgsaussichten in einem solchen Verfahren sei es erforderlich, dass der als Vater geltende Mann einen begründeten Anfangsverdacht darlege (BVerfG FamRZ 2007, 441, 447; BGH FamRZ 2006, 686, 687; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 151).

Diese setze voraus, dass der Antragsteller einer Vaterschaftsanfechtungsklage im Rahmen seines Prozesskostenhilfeantrags über die bloß abstrakte Möglichkeit einer Nichtvaterschaft hinaus Tatsachen vortrage, die seine Zweifel zumindest verständlich erscheinen ließen. Er müsse substantiiert darlegen, weshalb er nicht der Vater des Kindes sein könne bzw. weshalb möglicherweise weitere Männer als Vater dieses Kindes in Betracht zu ziehen seien.

Soweit der Kläger behaupte und auch Zeugenbeweis dafür angetreten habe, dass das Kind keinerlei Ähnlichkeiten mit ihm habe, reiche dies für einen substantiierten Sachvortrag zur Begründung eines Anfangsverdachts nicht aus. Die mangelnde äußerliche Ähnlichkeit zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind könne - jedenfalls in aller Regel - einen Anfangsverdacht nicht begründen (BGH FamRZ 2005, 342).

Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Kläger die behauptete mangelnde Ähnlichkeit des Kindes mit ihm ohne nähere Konkretisierung vorbringe.

Ebenso wenig genüge die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstmals vorgebrachte Behauptung, die Kindesmutter habe ggü. früheren Freundinnen gesagt, dass das Kind nicht von dem Kläger abstamme und sie mit ihrem Ex-Mann - von dem das Kind abstamme - geschlechtlich verkehrt habe, als sie bereits mit dem Antragsteller verheiratet gewesen sei. Zwar könne die Einräumung eines Mehrverkehrs durch die Mutter den begründeten Anfangsverdacht hervorrufen. Jedoch bedürfe es auch insoweit einer näheren Substantiierung des behaupteten Mehrverkehrs. Erforderlich sei, dass neben der Einräumung des Mehrverkehrs auch Einzelheiten dazu dargetan werden müssten, dass die Kindesmutter anderweitigen Geschlechtsverkehr gerade innerhalb der Empfängniszeit behauptet bzw. andere Männer dafür benannt habe (OLG Köln FamRZ 2005, 43).

Es müssten also nähere Angaben insbesondere zu Ort und Zeit des Mehrverkehrs gemacht werden.

Auch die Behauptung des Klägers, ein einzuholendes Gutachten werde seinen Sachvortrag bestätigen, reiche nicht. Der Beweisantritt des Anfechtungsklägers unter Hinweis auf ein noch einzuholendes Sachverständigengutachten könne den notwendigen substantiierten Sachvortrag nicht ersetzen (Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1599 Rz. 5).

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 24.09.2009, 9 WF 287/09

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