Leitsatz

Eine Differenz von 15% bei der Kostenverteilung begründet einen solchen Anspruch jedoch noch nicht

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 WEG, § 16 Abs. 2 WEG, § 242 BGB

 

Kommentar

1. Die Festlegung der Größe der einzelnen Miteigentumsanteile unterliegt nach h.M. weder einer Bindung an gesetzliche Vorschriften noch an den Wert, die Grundfläche (Größe) oder die Nutzungsmöglichkeit des jeweiligen Wohnungs- oder Teileigentums.

2. Führt die Festlegung der Miteigentumsanteile oder eine nachträgliche bauliche Veränderung (Vergrößerung eines Sondereigentums) zu unbilligen Ergebnissen bei der Kostenverteilung, so besteht u.U. ein Anspruch auf Änderung der Miteigentumsanteile oder auch nur des Kostenverteilungsschlüssels nach § 242 BGB; begründet ist ein solcher Anspruch allerdings nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der geltenden Regelung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (BGHZ 95, 137, 141; BayObLG, WE 1997, 158, 160). Vorliegend wurde eine solche Anspruchsberechtigung verneint.

3. Selbst wenn man Angaben der Beteiligten als richtig annehmen wollte (hier: Miteigentumsanteilsverhältnis von 55/100 zu 45/100), läge in der Differenz von 15% im Vergleich zur Vereinbarung in der Teilungserklärung jedenfalls keine so weitgehende Benachteiligung zweier Beteiligter vor, dass eine Abänderung der Miteigentumsquoten oder des Kostenverteilungsschlüssels geboten wäre.

4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Wert des Beschwerdegegenstandes und Geschäftswertes für die weitere Beschwerde von DM 3.000,--

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2001, 3 Wx 402/00= ZMR 5/2001, 378)

Zu Gruppe 5

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