Leitsatz

Diese Entscheidung betrifft die in der Praxis häufig auftauchende Konstellation, dass der Unterhaltsschuldner freiwillig nur Teilleistungen auf den von ihm zu zahlenden Unterhalt erbringt. Der BGH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Unterhaltsschuldner auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt gibt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teilbetrages aufgefordert worden ist.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten noch um die Kostenquote aus einem Unterhaltsrechtsstreit. Die Klägerin zu 1) und der Beklagte waren geschiedene Eheleute, die Klägerinnen zu 2) und 3) ihre im Juli 1995 geborenen gemeinsamen Kinder. Mit der Klage hatte die Klägerin zu 1) zunächst rückständigen Trennungsunterhalt und später laufenden Unterhalt für die gemeinsamen Kinder begehrt. Im Verlauf des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 1) ihren Antrag auf Trennungsunterhalt mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen. Die gemeinsamen Kinder sind in den Rechtsstreit eingetreten und haben monatlichen Unterhalt von 117,98 % des jeweiligen Kindesunterhalts der 3. Altersstufe verlangt. Der Beklagte hat 105 % des Mindestunterhalts anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt.

Mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil hat das AG den Beklagten verurteilt, an die Kläger rückständigen Unterhalt i.H.v. 110 % des jeweiligen Mindestunterhalts zu zahlen und die Kostenentscheidung nach dem Obsiegen und Unterliegen zwischen den Parteien aufgeteilt. Hiervon waren auch die Kosten erfasst, die auf dem Anerkenntnis des Beklagten beruhten.

Gegen die Kostenentscheidung betreffend das Anerkenntnis hat der Beklagte Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat das OLG die Kostenentscheidung abgeändert und die durch das Anerkenntnis veranlassten Kosten der Klägerin auferlegt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde führte zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

 

Entscheidung

Der BGH schloss sich der von einigen OLG vertretenen Auffassung an, wonach der Unterhaltspflichtige, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, durch sein Verhalten hinsichtlich des vollen Unterhalts Veranlassung zur Klageerhebung i.S.v. § 93 ZPO gibt (OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1130; OLG Köln OLGReport Köln 2202, 384 und NJW-RR 1998, 1703; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1207; OLG Koblenz FamRZ 1986, 826; Zöller/Herget ZPO, 28. Aufl., § 243 FamFG Rz. 5 m.w.N.).

Der Unterhaltsberechtigte habe grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse an der vollständigen Titulierung seines Unterhaltsanspruchs, wenn der Unterhaltspflichtige freiwillig bisher regelmäßig und rechtzeitig Unterhalt gezahlt habe (BGH, Urt. v. 17.7.1998 - XII ZR 271/97, FamRZ 1998, 1165).

Der Unterhaltspflichtige gebe jedoch dem Unterhaltsberechtigten keinen Anlass zur Erhebung einer Klage, wenn er den vollen geschuldeten Unterhalt regelmäßig zahle. Daher müsse der Unterhaltsberechtigte, um die Rechtsfolgen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO zu vermeiden, den Unterhaltspflichtigen zuvor zur außergerichtlichen Titulierung des Unterhaltsanspruchs auffordern. Werde jedoch ein geringerer Unterhalt gezahlt als tatsächlich geschuldet, scheide die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses in einem Rechtsstreit auf den vollen Unterhalt aus. Auch bei Zahlung eines Teilbetrages besitze der Unterhaltsberechtigte ein Titulierungsinteresse auf den vollen geschuldeten Unterhalt. Wenn der Unterhaltspflichtige aber lediglich Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringe, gebe er dem Unterhaltsberechtigten damit Anlass zur Klage hinsichtlich des gesamten Unterhalts, ohne dass es auf eine vorherige Aufforderung zur außergerichtlichen Titulierung ankomme. Der Unterhaltspflichtige sei in solchen Fällen gerade nicht freiwillig bereit, den gesamten geschuldeten Unterhalt zu leisten. Würde der von dem Unterhaltspflichtigen akzeptierte Teilbetrag zunächst außergerichtlich tituliert, müsste der Unterhaltsgläubiger den restlichen Unterhalt zusätzlich im Wege der Leistungsklage geltend machen. Ein solches zweigleisiges Verfahren mit den Folgen der unterschiedlichen späteren Abänderbarkeit der beiden Titel nach § 313 BGB für den außergerichtlichen Titel einerseits und nach § 323 Abs. 2 und 3 ZPO für den ergänzenden gerichtlichen Titel mit materieller Rechtskraft andererseits sei dem Unterhaltsberechtigten nicht zuzumuten.

Deswegen gebe der Unterhaltspflichtige, der nicht den vollen Unterhalt leiste, grundsätzlich Anlass zur Klageerhebung in Höhe des gesamten geschuldeten Unterhalts, ohne dass er zunächst zur außergerichtlichen Titulierung aufgefordert werden müsse.

 

Hinweis

Der BGH hat sich mit dieser Entscheidung zu einem in der unterhaltsrechtlichen Praxis häufig auftretenden Problem klar geäußert.

Für die anwaltliche Beratungspraxis bedeutet dies jedoch ein erhebliches Regressrisiko. Der Unterhaltspflichtige kann eine für ihn negative Kostenfolge eines Unterhaltsrechtsstreits nur vermeiden wenn er exakt den rechtlich geschuldeten Unterhalt zahlt. Anges...

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