Leitsatz

Wirtschafts- und Berufsvereinigungen dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde (§ 20 Abs. 6 GWB).

In Anlehnung an diese gesetzliche Bestimmung ist ein Verband mit überragender Machtstellung im sozialen oder wirtschaftlichen Bereich zur Aufnahme eines beitrittswilligen Vereins verpflichtet , wenn dieser auf die Mitgliedschaft bei dem Verband angewiesen ist und gegenläufige Interessen des Verbandes nicht bestehen. Die Aufnahme kann durch eine Leistungs- oder Feststellungsklage erzwungen werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 23.11.1998, II ZR 54/98

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