Leitsatz
Der Ehemann bewohnte nach der Trennung der Parteien das in seinem Alleineigentum stehende Hausanwesen weiter. Für hierfür aufgenommene Verbindlichkeiten zur Finanzierung haftete die Ehefrau teilweise als Gesamtschuldnerin. Gleichwohl wurden nur in die Zugewinnausgleichsbilanz des Ehemannes die Schulden bei den Passiva eingestellt. Es stellte sich die Frage, wie die Zins- und Tilgungsleistungen beim nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt
Die im August 1993 geschlossene Ehe der Parteien wurde im August 2003 im Januar 2004 rechtskräftig geschieden. Unmittelbar nach der Trennung zog die Ehefrau mit den beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern zu ihrem Lebensgefährten. Die Parteien stritten sich darüber, ob der geschiedene Ehemann der Klägerin für den Zeitraum von Januar bis einschließlich August 2005 nachehelichen Unterhalt von monatlich 240,00 EUR nebst Zinsen schuldete.
Die Klägerin erzielte neben der Betreuung und Versorgung der beiden gemeinsamen Kinder aus geringfügiger stundenweiser Tätigkeit als Haushaltshilfe ein Nettoeinkommen von 105,00 EUR monatlich. Darüber hinaus erbrachte sie Haushaltstätigkeiten für ihren Lebensgefährten, deren Umfang zwischen den Parteien streitig war.
Der Beklagte ist von Beruf Elektriker und als Bergmann unter Tage eingesetzt. Sein Nettoeinkommen belief sich auf durchschnittlich monatlich 1.836,40 EUR. Hiervon waren diverse Positionen abzusetzen. Er war Alleineigentümer eines Hausanwesens, das seit der Trennung der Parteien von ihm bewohnt wurde. Der objektive Wohnwert betrug unstreitig 456,00 EUR monatlich. Im Übrigen erzielte der Beklagte aus der Vermietung einer Wohnung in dem Hausanwesen eine Kaltmiete von monatlich 359,00 EUR. Die auf dem Hausanwesen lastenden Verbindlichkeiten, die von den Parteien teilweise gemeinsam, teilweise aber auch von dem Beklagten bzw. der Klägerin allein eingegangen worden waren, hat der Beklagte mit zunächst monatlich 917,60 EUR bis einschließlich Februar 2005 und sodann mit 794,89 EUR ab März 2005 zurückgeführt. Die Parteien waren sich darüber einig, dass der Beklagte im Innenverhältnis die gesamtschuldnerischen Hausverbindlichkeiten alleine zurückzuführen hat. Demzufolge wurden diese Verbindlichkeiten in voller Höhe als Passiva in das Endvermögen des Beklagten eingestellt.
Mit einer im November 2004 eingereichten Stufenklage hat die Klägerin ihren geschiedenen Ehemann nach Erledigung der Auskunftsstufe auf nachehelichen Unterhalt von 240,00 EUR monatlich nebst Zinsen für die Zeit ab Januar 2005 in Anspruch genommen.
Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat daraufhin Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt, die ihr vom OLG insoweit bewilligt wurde, als sie nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum von Januar bis einschließlich August 2005 i.H.v. 240,00 EUR begehrte.
Ihr Rechtsmittel hatte in dem Umfang der ihr bewilligten Prozesskostenhilfe Erfolg.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, trotz der Mithaft der Ehefrau für die Verbindlichkeiten für das Hausanwesen seien diese ausschließlich in die Zugewinnausgleichsbilanz des Ehemannes einzustellen. Da das Haus in seinem Alleineigentum stehe, gelte insoweit eine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Würden die Hauslasten bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts einkommensmindernd bei dem Ehemann berücksichtigt, müsste die Ehefrau letztendlich den Kredit - jedenfalls bis auf 1/7 - alleine bezahlen, solange sie Unterhalt erhält. Nach Auffassung des OLG wäre dieses Ergebnis mit der Rechtsprechung des BGH zur Doppelberücksichtigung von Abfindungen beim Unterhalt und Zugewinn nicht zu vereinbaren. Daher müsste bei der Unterhaltsbestimmung die Tilgungsleistungen herausgerechnet werden. Die Zinsraten seien demgegenüber zu berücksichtigen, sie seien eheprägend gewesen und hätten auf die Stichtagsbilanz keinen Einfluss.
Hinweis
Der BGH hat in zwei Urteilen ausdrücklich die Frage der Doppelberücksichtigung von Abfindungen bei Zugewinn und Unterhalt entschieden (BGH v. 11.12.2002 - XII ZR 27/00, BGHReport 2003, 276 = MDR 2003, 334 = FamRZ 2003, 432 - FamRB 2003, 173 sowie v. 21.4.2005 - XII ZR 185/01, BGHReport 2004, 1424 = MDR 2004, 1120 = FamRZ 2004, 1352 = FamRB 2004, 314). In beiden vom BGH entschiedenen Fällen hatten die Parteien die Abfindung bereits beim Unterhalt berücksichtigt. Eine Mehrfachberücksichtigung auch beim Zugewinn wurde von dem BGH mit der Begründung abgelehnt, es liege eine stillschweigende Ausschlussvereinbarung vor, im Übrigen wurde ein Verstoß gegen § 242 BGB angenommen.
Die Rechtsprechung des BGH zur Abfindung muss daher zu dem von dem OLG Saarbrücken gefundenen Ergebnis führen, wonach eine Doppelberücksichtigung der Hauslasten sowohl beim Zugewinn als auch beim Unterhalt nicht in Betracht kommt.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Urteil vom 25.01.2006, 9 UF 47/05