Leitsatz

Dem Antragsgegner war vom FamG Prozesskostenhilfe bewilligt und eine monatliche Ratenzahlung von 30,00 EUR angeordnet worden. Gegen die Anordnung von Ratenzahlungen legte er sofortige Beschwerde ein. Das FamG wies ihn darauf hin, dass die Absicht bestehe, den Prozesskostenhilfebeschluss gemäß § 124 Nr. 3 ZPO aufzuheben.

Gegen den folgenden Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben wurde, legte der Antragsgegner (erneut) sofortige Beschwerde ein. Der Prozesskostenhilfe aufhebende Beschluss des FamG war damit begründet worden, der Antragsgegner verfüge über Grundeigentum und Lebensversicherungen.

Das - weitere - Rechtsmittel des Antragsgegners war teilweise erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Hinsichtlich der - über die Ratenzahlungsanordnung hinausgehenden - Aufhebung der Prozesskostenhilfe enthalte der Beschluss vom 30.4.2008 eine neue Beschwer für den Antragsgegner. Mit seiner zweiten Beschwerde habe er zum Ausdruck gebracht, dass er auch die Aufhebung der PKH-Bewilligung zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens machen wolle. Es sei daher von einer Beschwerdeerweiterung und damit von einem neuen Beschwerdeverfahren auszugehen.

Die Beschwerde habe nur insoweit Erfolg, als sich der Antragsgegner mit ihr gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wende. Soweit er auch die Ratenzahlungsanordnung angreife, sei sie unbegründet.

Das erstinstanzliche Gericht habe mit der Aufhebung des Ausgangsbeschlusses gegen das auch im Beschwerdeverfahren nach § 127 ZPO geltende Verbot der reformatio in peius verstoßen (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 127 Rz. 37).

Danach sei der Rechtsmittelführer davor geschützt, dass er auf sein eigenes Rechtsmittel hin über die mit der angegriffenen Entscheidung vorhandene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt werde. An der Geltung des Verbots der reformatio in peius ändere auch der Umstand nichts, dass ein Aufhebungsverfahren nach § 124 ZPO bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen von Amts wegen möglich sei. Die von dem erstinstanzlichen Gericht für dessen Aufhebungsbeschluss herangezogene Entscheidung hielt das OLG für nicht einschlägig. Seinerzeit habe der Rechtspfleger die Entscheidung des Familienrichters von Amts wegen zu Lasten des Antragstellers abgeändert; Beschwerde hiergegen sei nicht eingelegt worden. Von daher bedürfe es hier keiner Entscheidung darüber, ob der Senat an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach die Bewilligung von PKH nachträglich gemäß § 124 Nr. 3 ZPO aufgehoben werden könne, wenn - wie hier - dem Gericht bei Würdigung vollständiger und richtiger Unterlagen ein Fehler unterlaufen sei (vgl. OLG Bremen FamRZ 1985, 728 - a.A. die ganz h.M.: OLG Hamburg FamRZ 1996, 874; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 124 Rz. 20, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 124 Rz. 13; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 124 Rz. 4; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 124 Rz. 7).

Kein Erfolg hatte das Rechtsmittel des Antragsgegners hinsichtlich der von ihm begehrten Aufhebung der ursprünglichen Ratenzahlungsanordnung. Seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ließen eine Ratenzahlung in ihm auferlegter Höhe zu.

Zwar dürfe es ihm entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht angetragen werden, seine Miteigentumshälfte an dem von seiner Ehefrau bewohnten Haus zu verwerten. Allerdings sei zu erwägen, ob er gegen die Antragstellerin einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen der Überlassung seines Miteigentumsanteils habe, den er für die Prozesskosten einsetzen könnte.

Jedenfalls sei es ihm zuzumuten, eine der beiden von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungen für die Prozesskostenhilferate einzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Bremen, Beschluss vom 03.09.2008, 5 WF 37/08

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