Der Widerruf ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, weshalb es nicht darauf ankommt, ob die Bank diesem zustimmt oder nicht. Entscheidend ist, dass er wirksam und ausdrücklich gegenüber der Bank erklärt wird und ein Widerrufsrecht bestand.
Der wirksame Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers gestaltet den Verbraucherdarlehensvertrag mit Wirkung für die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis um. So muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen die Darlehenssumme zurückzahlen und die Bank gleichzeitig die gesamten vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen herausgeben. Zudem sind die wechselseitig gezogenen Nutzungen herauszugeben. Sowohl die Darlehenssumme, als auch die Leistungen des Darlehensnehmers sind jeweils von der Zahlung ab zu verzinsen.
Bei Widerruf eines einvernehmlich vorzeitig abgewickelten Darlehensvertrags hat der Darlehensnehmer nur Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, die der Darlehensgeber aus gezahlten Zinsen oder einer Vorfälligkeitsentschädigung gezogen hat.
Die Beendigung des Darlehensvertrags steht einem Widerruf vom Grundsatz her nicht entgegen.
Eine auf die positive Feststellung gerichtete Klage, ein Verbraucherdarlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, ist wegen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig.
Eine Feststellungsklage, mit der der Verbraucher nach Widerruf seiner auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, ist ausnahmsweise zulässig, wenn im konkreten Fall gesichert ist, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt.
Schließen mehrere Verbraucher als Darlehensnehmer mit einem Unternehmer als Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag, kann jeder von ihnen seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung selbstständig widerrufen. Die Rechtswirkungen des Widerrufs im Verhältnis zwischen dem Darlehensgeber und den übrigen Darlehensnehmern richten sich nach § 139 BGB. Der Ausübung eines mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht befristeten Widerrufsrechts steht grds. nicht entgegen, dass die Parteien den Verbraucherdarlehensvertrag zuvor gegen Leistung eines Aufhebungsentgelts einverständlich beendet haben.
Auch im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann das Widerrufsrecht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB ausgeschlossen, insbesondere verwirkt sein. Die für das Zeitmoment maßgebliche Frist beginnt mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen. Der Streitwert bei beantragter Feststellung der Wirksamkeit des Darlehenswiderrufs orientiert sich nach der Summe der gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen. Auch bei unzureichender Erteilung von Pflichtangaben kann das Widerrufsrecht verwirkt sein.
Die Bank kann Wertersatz für die Darlehensbereitstellung nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags vom Verbraucher fordern.
Steuerbarkeit von Ansprüchen des Verbrauchers aus einem widerrufenen Darlehensvertrag
Bekommt der Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung eines Darlehens nach Widerruf des Darlehensvertrags von der Bank ein Nutzungsentgelt für von ihm bereits erbrachte Tilgungsleistungen, sind das bei wirtschaftlicher Betrachtung keine steuerbaren Kapitalerträge, wenn nach Abrechnung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem rückabgewickelten Darlehensverhältnis eine über die Rückzahlung der Darlehensvaluta hinausgehende (Zins-)Belastung des Darlehensnehmers verbleibt.
Der Nutzungsersatz für erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf eines Darlehensvertrages führt zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG.
Nimmt der Verbraucher in Kenntnis eines von ihm erklärten Widerrufs des Verbraucherdarlehensvertrages Rechte aus einem verbrieften Rückgaberecht in Anspruch, kann aufgrund einer gebotenen Einzelfallbetrachtung die Berufung auf die Rechtsfolgen des Widerrufs rechtsmissbräuchlich sein.
Widerrufsfolgen für den mit dem widerrufenen Vertrag verbundenen Vertrag
Widerruft der Verbraucher wirksam seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware gerichtet war oder auf die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung aufgrund des § 495 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware/die Erbringung einer andere...