OFD Erfurt, Verfügung v. 28.11.2001, S 0457 A - 04 - St 232
„MERKBLATT DES FINANZAMTES für Anträge auf außergerichtliche Einigung im Vorfeld eines möglichen Verbraucherinsolvenzverfahrens [ §§ 304 ff. lnsolvenzordnung (InsO)]”
Bezug: OFD Erfurt vom 20.8.1999, S 0457 A – 704 – St 232
Anlage: 1 Merkblatt
Als Anlage übersende ich das – auf Grund des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001 – überarbeitete „MERKBLATT DES FINANZAMTES für Anträge auf außergerichtliche Einigung im Vorfeld eines möglichen Verbraucherinsolvenzverfahrens [ §§ 304, ff. lnsolvenzordnung (InsO)]”.
Das der Bezugsverfügung beigefügte Merkblatt (Stand 08/99) ist ab 1.12.2001 nicht mehr zu verwenden.
MERKBLATT DES FINANZAMTES für Anträge auf außergewöhnliche Einigung im Vorfeld eines möglichen Verbraucherinsolvenzverfahrens [ §§ 304 ff. Insolvenzordnung (InsO)]
Schuldenbereinigung im Verbraucherinsolvenzverfahren
Am 1.1.1999 ist die lnsO vom 5.10.1994 in Kraft getreten (zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung der lnsolvenzordnung und anderer Gesetze” vom 26.10.2001, BGBl 2001 I S. 2710).
Die InsO bietet Verbrauchern die Möglichkeit, innerhalb von 5 bzw. 6 Jahren ihre Schulden zu bereinigen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren setzt jedoch voraus, dass eine Einigung mit den Gläubigern – auch mit dem FA – außerhalb des gerichtlichen Verfahrens innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag versucht worden ist.
Für welche Personengruppe kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren und damit eine außergerichtliche Einigung in Betracht?
Die Möglichkeiten des Verbraucherinsolvenzverfahrens stehen nur natürlichen Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, offen.
Wurde in der Vergangenheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so kommt ein Verbraucherinsolvenzverfahren nur in Betracht, wenn überschaubare Vermögensverhältnisse (weniger als 20 Gläubiger) vorliegen und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 InsO).
Nur für diesen Personenkreis kommt auch ein außergerichtlicher Einigungsversuch gemäß 305 Abs. 1 Nr. 1 lnsO in Frage.
Wer kann beim FA einen Antrag auf außergerichtliche Einigung stellen?
Der Antrag auf außergerichtliche Einigung kann zwar vom Schuldner selbst gestellt werden, im Hinblick auf das sich ggf. anschließende Verbraucherinsolvenzverfahren ist jedoch die Beteiligung einer geeigneten auf dem Gebiet der Schuldenberatung fachkundige Person oder Stelle zweckmäßig.
Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist u.a. die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle, dass eine außergerichtliche Einigung erfolglos versucht worden ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Es empfiehlt sich daher, eine geeignete Person oder Stelle bereits im außergerichtlichen Einigungsverfahren, zu beteiligen. Als geeignete Person oder Stelle kommen neben Steuerberatern, Rechtsanwälten, Notaren und ähnlich qualifizierten Personen nur die vom Landesamt für Soziales und Familie anerkannten Schuldnerberatungsstellen in Frage.
Welche Kosten entstehen für einen Antrag beim FA?
Für die Bearbeitung von Anträgen auf außergerichtliche Einigung werden vom FA keine Kosten erhoben.
Welche Unterlagen benötigt das FA zur Prüfung eines Antrages auf außergerichtliche Einigung?
Vorzulegen sind:
- Nachweis über die Beteiligung am Erwerbsleben (z.B. Arbeitnehmer, Rentner), Darstellung der Familienverhältnisse
- Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und Einkommens (Vermögensverzeichnis) und eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Vermögensverzeichnisses (Vermögensübersicht)
- Verzeichnis der Gläubiger und deren Forderungen
- Aufstellung eines Plans zur angemessenen Schuldenbereinigung (Schuldenbereinigungsplan)
- ausstehende Steuererklärungen für abgelaufene Veranlagungs- bzw. Anmeldezeiträume
Nachweis:
- ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten zugunsten von Gläubigern bestehen und welche Zahlungen darauf geleistet werden bzw. noch zu erbringen sind
- ob und ggf. in welchem Umfang in den letzten zehn Jahren Vermögen auf andere Personen, insbesondere Verwandte, übertragen wurde
- ob Rechte und Ansprüche aus Erbfällen bestehen bzw. zu erwarten sind (z.B. Pflichtteilsansprüche)
Erklärung:
- dass Vermögen aus Erbschaften bzw. Erbrechten zur Hälfte zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt wird (vgl. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO)
- dass alle Gläubiger im Schuldenbereinigungsplan aufgeführt sind, kein Gläubiger Sonderrechte (außer bei Pfandrechten und Sicherheiten) erhalten hat und keinem Gläubiger solche versprochen wurden
- dass sämtliche Angaben richtig und vollständig sind
- Angaben über Zustimmung der übrigen Gläubiger
(Hinweis: Entsprechende Vordrucke können beim FA angefordert werden.)
Wann hat ein Antrag auf außergerichtliche Einigung aus Sicht des Finanzamtes Aussicht auf Erfolg?
Das FA ist bei der Prüfung des Antrages verpflichtet, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Steuerbürger zu beachten. Dazu müssen einheitliche, für alle geltende Beurteilungskriterien zu Grunde gel...