(1) Unbeschadet des Artikels 27 gilt die Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 als Nachweis, dass eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 19 Absatz 2 beendet wurde.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 kann für den Fall, dass — aus anderen als den in Artikel 27 genannten Gründen — keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung vorliegt, das Ende der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung auch durch alternative Nachweise gemäß den Absätzen 3 und 4 nachgewiesen werden.

 

(3) In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv, nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b sowie nach Artikel 16 Absatz 4 kann das Ende der Beförderung auch durch einen Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats nachgewiesen werden, wenn hinreichend belegt ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren ihren Bestimmungsort erreicht haben.

Ein Ausfalldokument nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a gilt als hinreichender Beleg.

 

(4) Um in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii oder v festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter den Umständen nach Absatz 2 aus dem Gebiet der Union verbracht wurden, gehen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats wie folgt vor:

 

a)

sie akzeptieren als angemessenen Beleg dafür, dass die Waren aus dem Gebiet der Union verbracht wurden, einen Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die Ausgangszollstelle befindet, der bestätigt, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Union verlassen haben oder dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v überführt wurden;

 

b)

sie können jedwede Kombination der folgenden Belege berücksichtigen:

i)

einen Lieferschein;

ii)

ein von dem Wirtschaftsteilnehmer, der die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Gebiet der Union verbracht hat, unterzeichnetes oder authentifiziertes Dokument, das den Ausgang der Waren bestätigt;

iii)

ein Dokument, in dem die Zollbehörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes die Lieferung gemäß den in diesem Staat oder diesem Land für eine Bestätigung geltenden Vorschriften und Verfahren bestätigt hat;

iv)

von den Wirtschaftsteilnehmern geführte Aufzeichnungen über zu Schiffen, Flugzeugen oder Offshore-Anlagen gelieferte Waren;

v)

andere Belege, die die Behörden des Abgangsmitgliedstaats akzeptieren können.

 

(5) Wurden die entsprechenden Belege von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats akzeptiert, so gilt die Beförderung im EDV-gestützten System als abgeschlossen.

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