(1) Die Verbrauchsteuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die eine Privatperson für den Eigenbedarf erwirbt und selbst aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert, wird nur im Mitgliedstaat des Erwerbs erhoben.
(2) Um festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Absatz 1 für den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Kriterien:
a) |
die handelsrechtliche Stellung und die Gründe des Besitzers für den Besitz der verbrauchsteuerpflichtigen Waren; |
b) |
den Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sich befinden, oder gegebenenfalls die Art ihrer Beförderung; |
c) |
alle Dokumente, die mit den verbrauchsteuerpflichtigen Waren zusammenhängen; |
d) |
die Art der verbrauchsteuerpflichtigen Waren; |
e) |
die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. |
(3) Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten Richtmengen festlegen, jedoch nur als eine Form von Beweis. Diese Richtmengen dürfen folgende Werte nicht unterschreiten:
a) |
für Tabakwaren:
|
b) |
für alkoholische Getränke:
|
(4) Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass im Verbrauchsmitgliedstaat ein Verbrauchsteueranspruch beim Erwerb von Mineralölen entsteht, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wenn diese Waren von einer Privatperson oder auf Rechnung einer Privatperson auf atypische Weise befördert worden sind.
Als "atypische Beförderungsarten" im Sinne dieses Absatzes gelten die Beförderung von Kraftstoff in anderen Behältnissen als dem Fahrzeugtank oder einem geeigneten Reservebehälter sowie die Beförderung von flüssigen Heizstoffen auf andere Weise als in Tankwagen, die auf Rechnung eines Wirtschaftsteilnehmers eingesetzt werden.
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