(1) Steuerschuldner eines entstandenen Verbrauchssteueranspruchs ist:
a) |
im Zusammenhang mit der Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a:
|
b) |
im Zusammenhang mit dem Inbesitzhalten oder der Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b: die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in Besitz hält oder lagert, oder jede andere am Inbesitzhalten oder an der Lagerung dieser Waren beteiligte Person oder jede Kombination dieser Personen entsprechend dem Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung; |
c) |
im Zusammenhang mit der Herstellung, einschließlich der Verarbeitung, verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c: die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren herstellt, und — im Falle der unrechtmäßigen Herstellung — jede andere an der Herstellung dieser Waren beteiligte Person; |
d) |
im Zusammenhang mit der Einfuhr oder dem unrechtmäßigen Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d: der Anmelder im Sinne der Definition in Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden "Anmelder") oder jede andere Person nach Artikel 77 Absatz 3 der genannten Verordnung und — im Falle des unrechtmäßigen Eingangs — jede andere an diesem unrechtmäßigen Eingang beteiligte Person. |
(2) Gibt es für eine Verbrauchsteuerschuld mehrere Steuerschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Steuerschuld verpflichtet.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen