Leitsatz

In einem Ehescheidungsverfahren hatte der Ehemann im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts anhängig gemacht und die Behandlung als Folgesache beantragt.

Das AG hat die Ehe der Beteiligten geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt. Mit gesondertem Beschluss hat das Familiengericht angeordnet, dass zum einen der Antrag auf nachehelichen Unterhalt als selbständiges Familienstreitverfahren geführt werde, da der Antrag wegen Versäumung der in § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG bestimmten Frist keine Folgesache der Scheidung sei und zum anderen das Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung ausgesetzt.

Der Beschluss war mit Verfügung vom 19.10.2010 formlos an den Antragsteller übersandt worden. Dieser hat mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 3.11.2010 Beschwerde hiergegen eingelegt.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für unzulässig, die sich nach ihrer Begründung inhaltlich lediglich gegen die Regelung in Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses richte, wonach der Antrag auf nachehelichen Unterhalt als selbständiges Familienstreitverfahren geführt werde.

§ 137 Abs. 2 FamFG bestimme, dass eine Folgesache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache anhängig gemacht werden müsse. Wie ein Gericht zu verfahren habe, wenn es diese Frist für nicht eingehalten erachte, regele das Gesetz nicht. In Rechtsprechung und Literatur würden hierzu divergierende Auffassungen vertreten.

Welcher dieser Auffassungen zu folgen sei, bedürfe im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Dem Beschluss des AG sei nicht zu entnehmen, ob eine Abtrennung der Folgesache erfolgen oder lediglich darauf hingewiesen werden sollte, dass der Antrag als selbständiges Verfahren geführt werde. Auch hierauf komme es jedoch nicht an, da in beiden Fällen der Beschluss nicht mit der Beschwerde angegriffen werden könne.

Gegen eine Abtrennung finde gemäß § 140 Abs. 6 FamFG kein Rechtsmittel statt. Die Rechtmäßigkeit der Abtrennung sei im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Scheidungsbeschluss zu prüfen. Dasselbe müsse gelten, wenn die verspätet beantragte Folgesache als isoliertes Verfahren geführt werde.

 

Link zur Entscheidung

OLG Bremen, Beschluss vom 22.11.2010, 4 WF 151/10

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