Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Verdeckte Gewinnausschüttungen beruhen meist auf Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaft und Gesellschafter. Es ergeben sich daher auch mögliche Änderungen bei der Umsatzsteuer. Dabei kommen unterschiedliche Fallgestaltungen in Betracht.
5.4.1 Unentgeltliche Leistung der Körperschaft
Erfolgt eine Lieferung an einen Gesellschafter unentgeltlich, liegt umsatzsteuerlich ein steuerbarer Umsatz gem. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG vor, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile die Körperschaft zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hatte. Als Ort dieser fingierten Lieferung gilt der Sitz oder die Betriebsstätte der Körperschaft. Die Lieferung kann unter den Voraussetzungen des § 4 UStG steuerfrei sein. Der Steuersatz bestimmt sich nach § 12 UStG. Als Bemessungsgrundlage des Umsatzes gilt der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten, mangels eines solchen die Selbstkosten der GmbH.
Unentgeltliche Warenlieferung
Der Gesellschafter A erhält von der A-GmbH, an der er zu 100 % beteiligt ist, eine unentgeltliche Warenlieferung. Der Einkaufspreis der GmbH betrug netto 10.000 EUR. Die in der Rechnung ordnungsgemäß ausgewiesene Umsatzsteuer von 1.900 EUR hat die GmbH als Vorsteuer geltend gemacht.
Die unentgeltliche Warenlieferung an den Gesellschafter stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar und ist umsatzsteuerbar gem. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis von 10.000 EUR.
Bei einer unentgeltlichen sonstigen Leistung kommt ein steuerbarer Umsatz i. S. d. § 3 Abs. 9a UStG in Betracht. Dabei ist zu unterscheiden:
- Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung betrieblicher Gegenstände gilt als umsatzsteuerbare sonstige Leistung, wenn der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Bemessungsgrundlage sind die durch die Nutzungsüberlassung entstandenen Kosten, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.
- Alle anderen sonstigen Leistungen, die unentgeltlich an Gesellschafter erbracht werden, gelten immer als umsatzsteuerbare Umsätze. Der Umsatz bemisst sich nach den bei der Ausführung entstandenen Kosten, gleichgültig ob mit oder ohne Vorsteuerabzug§ 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG.
5.4.2 Leistungen der Körperschaft zu einem unangemessen niedrigen Entgelt
Für diese Umsätze gelten die allgemeinen Grundsätze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die Umsätze sind steuerbar und ggf. nach § 4 UStG steuerbefreit. Maßgebend für die Bemessungsgrundlage des Umsatzes ist nicht das (zu niedrige) Entgelt, sondern wie bei einer unentgeltlichen Leistung der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten, die Selbstkosten bzw. die Kosten (Mindestbemessungsgrundlage). In der Rechnung darf der höhere Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen werden. Anzugeben sind das verlangte zu niedrige Entgelt, die Mindestbemessungsgrundlage und die Umsatzsteuer auf die Mindestbemessungsgrundlage.
Mindestbemessungsgrundlage
Die Mindestbemessungsgrundlage darf nicht angesetzt werden, wenn das verlangte Entgelt marktüblich ist. Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist dann nur das marktübliche Entgelt.
5.4.3 Leistungen eines Gesellschafters zu einem unangemessen hohen Entgelt
Leistet der Gesellschafter im Rahmen seines Unternehmens, erbringt er eine steuerbare Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Bemessungsgrundlage des Umsatzes ist das überhöhte Entgelt. Die Kapitalgesellschaft kann den (überhöhten) Umsatzsteuerbetrag bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen. Ist der Gesellschafter nicht unternehmerisch tätig, hat die verdeckte Gewinnausschüttung keine Folgen für die Umsatzsteuer.