§§ 1 - 21 Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Freiberufliche Leistungen
Die VOF findet Anwendung auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) 1Die Bestimmungen der VOF sind auf die Vergabe von Leistungen im Sinne des § 1 anzuwenden, soweit sie im Anhang I A und im Anhang I B genannt sind. 2Für die Vergabe der in Anhang I B genannten Leistungen gelten nur § 8 Abs. 2 und § 17.
(2) 1Die Bestimmungen der VOF sind anzuwenden, sofern der Auftragswert die folgenden Werte ohne Umsatzsteuer erreicht oder übersteigt und soweit sich nicht aus § 5 der Vergabeverordnung anderes ergibt:
2Eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen sind nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) zu vergeben.
(3) Die Vergabe folgender Aufträge ist von den Bestimmungen ausgenommen:
a) |
Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen, |
b) |
Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird. |
(4) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen sowohl des Anhangs I A als auch des Anhangs I B sind, werden nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert anteilsmäßig überwiegt.
§ 3 Berechnung des Auftragswertes
(1) 1Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Auftragsleistung auszugehen. 2Die Gesamtvergütung bestimmt sich im Falle des Vorliegens gesetzlicher Gebühren- oder Honorarordnungen nach der jeweils anzuwendenden Gebühren- oder Honorarordnung, in anderen Fällen nach der üblichen Vergütung. 3Ist eine derartige Vergütung nicht feststellbar, ist der Auftragswert unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitaufwands, Schwierigkeitsgrads und Haftungsrisikos zu schätzen.
(2) Die Berechnung des Auftragswertes oder eine Teilung des Auftrages darf nicht in der Absicht erfolgen, ihn der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.
(3) 1Soweit die zu vergebende Leistung in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistungen aufgeteilt wird, muss ihr Wert bei der Berechnung des geschätzten Gesamtwertes addiert werden. 2Teile eines Auftrags, deren geschätzte Vergütung unter 80 000 Euro liegen, können ohne Anwendung der VOF bis zu einem Anteil von 20 v.H. der geschätzten Gesamtvergütung der Summe aller Auftragsanteile vergeben werden.
(4) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen ist der voraussichtliche Auftragswert
- entweder nach dem tatsächlichen Gesamtwert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Leistungen aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder den vorangegangenen 12 Monaten zu berechnen; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Leistung folgenden 12 Monate zu schätzen
- oder der geschätzte Gesamtwert, der sich für die auf die erste Leistung folgenden 12 Monate bzw. für die gesamte Laufzeit des Vertrages ergibt.
(5) Bei Verträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist bei einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Auftragswert der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages, bei anderen Verträgen der mit 48 multiplizierte Wert der monatlichen Vergütung.
(6) Sieht der beabsichtigte Auftrag über die Vergabe einer freiberuflichen Leistung Optionsrechte vor, so ist der Auftragswert aufgrund des größtmöglichen Gesamtwertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
§ 4 Grundsätze der Vergabe
(1) Aufträge sind unter ausschließlicher Verantwortung des Auftraggebers im leistungsbezogenen Wettbewerb an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige - und soweit erforderlich befugte - Bewerber zu vergeben.
(2) Alle Bewerber sind gleich zu behandeln.
(3) Unlautere und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen sind unzulässig.
(4) Die Durchführung freiberuflicher Leistungen soll unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen erfolgen.
(5) Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sollen angemessen beteiligt werden.
§ 5 Vergabeverfahren
(1) 1Aufträge über freiberufliche Leistungen sind im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung zu vergeben. 2Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen der Auftraggeber ausgewählte Personen anspricht, um über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.
(2) 1Die Auftraggeber können in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben:
a) |
sofern der Gegenstand des Auftrags eine besondere Geheimhaltung erfordert, |
b) |
wenn die Dienstleistungen aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einer bestimmten Person ausgeführt werden können, |
c) |
wenn im Anschluss an einen Wettbewerb im Sinne der §§ 20 und 25 der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner ode... |