Normenkette
Kommentar
1. In der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung kann die Instandsetzungslast für in Gemeinschaftseigentum stehende Gebäudeteile (hier: Schiebetüranlage zum Balkon) in Abweichung zu § 16 Abs. 2 WEG dem Sondereigentümer der jeweils angrenzenden Räumlichkeiten auferlegt werden.
2. Der Begriff der Instandsetzung (Reparaturen) umfasst jedenfalls die Maßnahmen, die zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes getroffen werden: bei einer defekten Schiebetüranlage kann die Wiederherstellungsmaßnahme in diesem Sinne die Erneuerung der Schiebetüre sein.
Link zur Entscheidung
( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.1996, 3 Wx 359/95= WM 7/1 996, 443 = NJWE 4/97, 78)
Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
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