Leitsatz

  1. Vereinbarte Kostenverteilung zur Instandsetzung von Fenstern und Türelementen
  2. Ablehnung eines Erstattungsanspruchs
 

Normenkette

§§ 5 Abs. 2, 10 Abs. 1 Satz 2 und 16 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

  1. Die Eigentümer können in Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 WEG durch Vereinbarung die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung einzelner Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (wie hier von Fenster- und Türelementen) dem jeweiligen Wohnungseigentümer auferlegen (zur Zuordnung Sondereigentum/Gemeinschaftseigentum vgl. auch BayObLG v. 23.2.1995, 2Z BR 129/94, NJW-RR 1996, 140 und BayObLG v. 14.8.2003, 2Z BR 112/03). Der Erstattungsanspruch eines Eigentümers gegen die Gemeinschaft auf selbst verauslagte Sanierungskosten musste deshalb im vorliegenden Fall abgelehnt werden, zumal die Gemeinschaft bereits entsprechende Anträge in der Beschlussqualität eines Negativbeschlusses zweimal bestandskräftig abgelehnt hatte.
  2. Eine Instandsetzung umfasst auch die Erneuerung im Sinne einer Ersatzbeschaffung einzelner Teile des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, sofern durch sonstige Maßnahmen ein ordnungsgemäßer Zustand nicht mehr hergestellt werden kann (vgl. bereits BayObLG v. 28.4.1993, WuM 1993, 562, WuM 1993, 562 und NJW-RR 1996, 140).
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 04.09.2003, 2Z BR 145/03

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