Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Dass Eigentümer dem Verwalter auf dessen Wunsch nach den Vereinbarungen der Teilungserklärung und des Verwaltervertrages eine Ermächtigung zum Einzug geschuldeten Hausgeldes zu erteilen haben (Lastschrift- bzw. Bankeinzugsverfahren), stellt weder eine unangemessene Benachteiligung der Wohnungseigentümer noch einen sonstigen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Die Erteilung einer solchen Ermächtigung zum Einzug des jeweils geschuldeten Hausgeldes dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Zahlungsverkehrs und der Verringerung des Verwaltungsaufwandes und liegt damit im Interesse aller Eigentümer. Eine Gemeinschaft ist darauf angewiesen, dass die Hausgeldverpflichtungen pünktlich erfüllt werden. Ein Eigentümer kann sich hier dieser Verpflichtung zur Erteilung einer Einziehungsermächtigung durch Einrichtung eines Bankdauerauftrages nicht entziehen. Insoweit tritt durch dieses Lastschriftverfahren auch kein Rechtsverlust ein, da der betreffende Eigentümer im Fall einer nicht korrekten Hausgeldabbuchung den abgebuchten Betrag binnen einer Frist von 6 Wochen zurückrufen kann.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.1989, 3 Wx 476/89= NJW-RR 3/90, 154)

Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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