Normenkette

§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG, § 43 WEG

 

Kommentar

1. Durch Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung kann bestimmt werden, dass wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeiten zwischen den Eigentümern vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dem Verwaltungsbeirat vorzutragen sind und dieser verpflichtet ist, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Diese Regelung schafft eine Verfahrensvoraussetzung und führt zur Unzulässigkeit eines Antrags nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, solange das Vorschaltverfahren nicht durchgeführt ist.

Vereinbart war hier in der Gemeinschaftsordnung: "Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern , das Wohnungseigentum betreffend, sind vor der Einleitung gerichtlicher Schritte dem Verwaltungsbeirat vorzutragen. Dieser ist verpflichtet , auf eine gütliche Einigung hinzuwirken".

Im vorliegenden Fall wurde hinsichtlich einer Auseinandersetzung über Nutzungsfragen an einem Stellplatz im Hof dieses vereinbarte Vorschalt-Schlichtungsverfahren nicht veranlasst und durchgeführt. Der Antrag beim Wohnungseigentumsgericht war damit so lange unzulässig, als das Verfahren nicht durchgeführt (und erfolglos geblieben) ist. Eine solche Vereinbarung kann ebenso wie in einer Vereinssatzung in einer Gemeinschaftsordnung niedergelegt werden; § 1027 Abs. 1 ZPO gilt insoweit auch nicht entsprechend (h.R.M.). Ein Beirat hat im Rahmen dieser Vereinbarung i.Ü. eine andere Funktion und auch andere Möglichkeiten als die Versammlung der Wohnungseigentümer; da zu Beiratsmitgliedern in aller Regel erfahrene und allseits anerkannte Wohnungseigentümer bestellt werden, ist gerade der Beirat besonders geeignet, Streitigkeiten innerhalb der Gemeinschaft zu schlichten und "zum inneren Frieden einer Gemeinschaft beizutragen" (vgl. auch Weitnauer, § 29 Rn. 1). Ein solches Vorschalt- oder Güteverfahren ist besonders geeignet, einer vorschnellen Anrufung des Gerichts vorzubeugen.

2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung wegen anderslautender Entscheidung des Amtsgerichts bei Geschäftswertansatz von DM 10.000.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 16.11.1995, 2Z BR 69/95)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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