Rz. 104

Gesellschaftsanteile sind vererblich.

Bislang wendeten die Gerichte der VAE (sofern kein Testament beim Dubai International Financial Centre Wills and Probate Registry oder Abu Dhabi Wills and Probate Registry hinterlegt war) auf den Nachlass von Nichtmoslems grundsätzlich das Scharia-Recht an, auch wenn eine solche Aufteilung möglicherweise im Widerspruch zu den Wünschen des Verstorbenen stand.

Seit Ende 2020 können nicht-moslemische Ausländer, die in den VAE über bewegliches Vermögen und Immobilienvermögen verfügen, in ihrem Testament das festlegen, welches Recht sie für die Verteilung ihres Vermögens in den VAE anwenden möchten.

Wenn kein Testament vorhanden ist oder die Präferenz des anwendbaren Rechts im Testament nicht erwähnt wird, gelten die Gesetze der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen.

 

Rz. 105

Diese Gesetzesänderung reduziert die Probleme eines Gesetzeskonflikts zwischen den VAE und dem Recht des Heimatlandes des Verstorbenen und stellt sicher, dass das Vermögen des Verstorbenen gemäß seinen Wünschen und/oder den Rechtsgrundlagen seines Heimatlandes verwaltet wird.

Die Änderung bietet ausländischen Investoren und Expatriates ein zusätzliches Maß an Rechtssicherheit, da die Gerichte der VAE im Erbfall nunmehr das vom Erblasser ausgewählte Recht oder das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers anwenden.

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