I. Geschäftsführer
Rz. 114
Das VAE-Gesellschaftsgesetz stellt keine besonderen Anforderungen an die Person des Geschäftsführers. Dieser muss volljährig und kann jedweder Nationalität und sowohl natürliche als auch juristische Person sein. Bei juristischen Personen als Geschäftsführer ist allerdings im Gesellschaftsvertrag stets eine natürliche Person als Vertreter zu benennen. Vorstrafen oder Gewerbeverbote ausländischer natürlicher Personen in deren Heimat bleiben unberücksichtigt, da in den VAE nicht bekannt Die Anzahl der Geschäftsführer ist nicht beschränkt.
Rz. 115
Für die LLC gilt der Grundsatz der Fremdorganschaft. Danach ist es möglich, auch solche Personen zu Organen zu machen, die keine Anteile an der Gesellschaft halten.
II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
Rz. 116
Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt im Gesellschaftsvertrag oder in einem gesonderten Vertrag durch die Gesellschafterversammlung.
Sofern der Gesellschaftsvertrag keine Vorschriften hinsichtlich dessen Abberufung vorsieht, kann der Geschäftsführer nur einstimmig durch die Gesellschafterversammlung oder durch Entscheidung des Gerichts abberufen werden.
Der Geschäftsführer ist im Handelsregister eingetragen.
III. Geschäftsführung
Rz. 117
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers können sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch in einem Geschäftsführervertrag festgelegt werden.
Rz. 118
Im Falle von Missmanagement, Überschreiten der Vertretungsbefugnisse, Missbrauch seiner Position und Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz, ist der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern der LLC sowie Dritten persönlich haftbar.
Sofern der Geschäftsführer Schecks im Namen der LLC ausstellt und diese bei Vorlage durch den Gläubiger am Fälligkeitstag nicht gedeckt sind, ist der Geschäftsführer zivilrechtlich haftbar und ggf. strafrechtlich verantwortlich.
Rz. 119
Der Geschäftsführer einer LLC ist persönlich für einen von ihm im Namen der LLC unterzeichneten Scheck, sofern das entsprechende Konto am Fälligkeitstag nicht gedeckt ist, verantwortlich. Eine persönliche Haftung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer nachweisen kann, dass die LLC zum Zeitpunkt der Ausstellung des Schecks ein ausreichend gedecktes Konto innehatte.
Rz. 120
Neben der LLC ist der Geschäftsführer in solchen Fällen auch strafrechtlich verantwortlich. Das VAE-Strafrecht sieht hierfür Geld- oder Freiheitsstrafen vor.
IV. Vertretung der Gesellschaft
Rz. 121
Sofern die Vertretungsmacht des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag nicht eingeschränkt ist, ist dessen Vertretungsmacht unbeschränkt. Er hat aber im Innenverhältnis den Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu folgen.
Rz. 122
Seine Vertretungsmacht kann nach außen im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden. So kann geregelt werden, dass bestimmte Geschäfte der Zustimmung des Board of Directors oder eines oder mehrerer Gesellschafter bedarf. Bei mehreren Geschäftsführern kann jeder einzelvertretungsbefugt sein oder nur gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Geschäftsführern.
Rz. 123
Insichgeschäfte sind grundsätzlich nur mit Genehmigung zulässig.
Rz. 124
Sofern die Vertretungsbefugnis nicht bereits im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, muss diese in einer entsprechend notariell beglaubigten Vollmacht definiert werden.