Rz. 34

Der Antrag auf Genehmigung einer LLC ist grundsätzlich bei der zuständigen Emiratsverwaltung zu stellen. Diese genehmigt die Firma und den Geschäftsgegenstand des Unternehmens, nimmt die Überprüfung der erforderlichen Dokumente vor und führt das Handelsregister. Sofern die Dokumente vollständig sind und keine Einwände der Genehmigungsbehörde vorliegen, wird die LLC auf Emiratsebene ins Handelsregister eingetragen. Bei bestimmten Unternehmensaktivitäten sind gesonderte Genehmigungen vorgeschalteter Institutionen oder Ministerien einzuholen (Bildungswesen, Medizin, Pharmazie, Tourismus, Transportwesen etc.).

1. Gründung einer LLC im Emirat Dubai

 

Rz. 35

Die Gründung einer LLC durch eine deutsche Kapitalgesellschaft als ausländische Gesellschafterin soll hier am Beispiel des Emirats Dubai skizziert werden. Folgende Unterlagen sind bei der Registrierungsbehörde, dem Dubai Department of Economic Development (DED), einzureichen:

a) Antragsformular hinsichtlich des Namens;
b) Antragsformular hinsichtlich des Gesellschaftszweckes;
c) Beschluss der Geschäftsführung des deutschen Gesellschafters hinsichtlich der Gründung einer LLC und deren vorgesehene Geschäftsaktivität in den VAE;
d) Vollmacht für den lokalen Anwalt, den Antrag zu stellen und das Registrierungsverfahren zu betreiben;
e) Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszug des ausländischen Gesellschafters;
f) Kurzbeschreibung der geschäftlichen Tätigkeit des deutschen Gesellschafters;
g) Kopie des Ausweises und der Staatsangehörigkeitsbescheinigung des lokalen Gesellschafters zum Nachweis der Staatsangehörigkeit der VAE bei natürlichen Personen;
h) Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszug des lokalen Gesellschafters zum Nachweis, dass bei juristischen Personen alle Gesellschafter VAE-Staatsangehörige sind;
i) Passkopie mit Einreisestempel des Geschäftsführers der LLC.
 

Rz. 36

Die unter Punkt c) bis e) aufgelisteten Dokumente sind entsprechend zu legalisieren. Zunächst sind diese von einem Notar zu beglaubigen. Eine Überbeglaubigung der Unterschrift des Notars hat durch den Präsidenten des zuständigen Landgerichts zu erfolgen. Anschließend erfolgt die Beglaubigung durch die Deutsch-Arabische Handelskammer in Berlin und die Botschaft der VAE in Berlin.[4] In den VAE sind die Dokumente dann durch das VAE Außenministerium und das Justizministerium überzubeglaubigen.

 

Rz. 37

Sofern diese Dokumente nicht bereits in englischer Sprache vorliegen, empfiehlt es sich, diese in Deutschland von einem dort zugelassenen Übersetzer ins Englische übersetzen zu lassen und in den VAE die Übersetzung ins Arabische zu veranlassen. Grund dafür ist die Tatsache, dass es nur sehr wenige für Deutsch/Arabisch zugelassene Übersetzer in den VAE gibt und diese daher meist stark ausgelastet sind.

 

Rz. 38

Sofern die obigen Dokumente vollständig vorliegen, sind diese beim DED einzureichen und es erfolgt eine vorläufige Genehmigung. Erst dann können unter der Firma der LLC ein Konto eröffnet, Büroraum angemietet (das Betreiben einer LLC aus einer privaten Wohnung ist nicht möglich) und der zwingend notwendige Wirtschaftsprüfer ernannt werden. Nach Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags vor dem Notar in Dubai sind sämtliche Unterlagen wieder beim DED einzureichen, das nach Erstellung und Ausgleich der Kostennote für die Registrierung unmittelbar die Gewerbelizenz ausstellt.

[4] In den Bundesländern Baden-Württemberg und Bayern erfolgt nach der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts direkt die Überbeglaubigung durch das VAE Generalkonsulat in München.

2. Anwesenheit der Gesellschafter

 

Rz. 39

Grundsätzlich ist die Anwesenheit der Gesellschafter vor Ort für die Gründung einer LLC nicht notwendig, da sich diese vor Ort durch eine in den VAE beglaubigte oder entsprechend legalisierte Vollmacht vertreten lassen können. Allerdings verlangt das Emirat Dubai bei natürlichen Personen als Gesellschafter neben einer Passkopie die Kopie eines zeitnahen Einreisestempels in die VAE. Eine ausschließlich aus dem Ausland ferngesteuerte Registrierung ist daher nicht möglich.

3. Mantel- und Vorratsgesellschaften

 

Rz. 40

Das Bereithalten von Mantel- und Vorratsgesellschaften, wie das in anderen Rechtsordnungen üblich ist, ist in den VAE nicht gängig. Der Grund liegt wohl darin, dass allein das Gründungsverfahren mit einem nicht unerheblichen Kostenaufwand verbunden ist, Büroraum zwingend anzumieten ist und die Gewerbelizenz jährlich gegen Zahlung der entsprechenden Gebühren erneuert werden muss. Andernfalls drohen Bußgelder.

4. Rechtsfähigkeit der LLC

 

Rz. 41

Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die LLC als solche nicht. Erst mit der Eintragung und Erteilung der Handelslizenz ist die LLC berechtigt, Geschäfte auszuüben. Lediglich im Hinblick auf die Gründung selbst sieht das VAE-Gesellschaftsrecht eine Rechtsfähigkeit der Vorgesellschaft vor, z.B. im Hinblick auf Kontoeröffnung oder Anmietung von Büroraum.

 

Rz. 42

Wird vor der Eintragung der LLC ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt, so haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für im Namen der LLC eingegangene Verpflichtungen.

 

Rz. 43

Erst wenn ...

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