Rz. 158
Ausländische Investoren sind bei einer Investitions- bzw. Standortentscheidung grundsätzlich an einer steuerlich optimalen Gestaltung interessiert. Dies betrifft zunächst die steuerliche Behandlung in den VAE. Die Steuergesetzgebung ist in den VAE den einzelnen Emiraten vorbehalten. Die Steuergesetze sehen die Erhebung von Steuern vor, doch werden die meisten Bestimmungen in der Praxis nicht angewandt.
Rz. 159
Die VAE erheben grundsätzlich keine
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Umsatzsteuer |
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Grunderwerbsteuer |
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Grundsteuer |
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Vermögensteuer |
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Wertzuwachssteuer |
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Veräußerungsgewinnsteuer |
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Wohnraumsteuer |
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Vermögensverkehrsteuer |
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Erbschaftsteuer. |
Rz. 160
Seit 1.1.2018 erheben die VAE Mehrwertsteuer (VAT) i.H.v. 5 %.
Ausgangslage
Bei der Einfuhr von Waren in die GCC-Staaten sind seit jeher Abgaben zu entrichten. Allerdings handelt es sich um Einfuhrzölle. Die Mehrwertsteuer ist, anders als die Zollgebühr, keine direkte, sondern eine indirekte Steuer, da Steuerschuldner und Steuerträger nicht identisch sind. Die wirtschaftliche Belastung trägt in der Regel der Endverbraucher von Waren oder Dienstleistungen.
Gründe für die Einführung der Mehrwertsteuer
Einer der Gründe für die Einführung einer solchen Mehrwertsteuer ist die Tatsache, dass alle Leistungen der Daseinsvor- und Daseinsfürsorge der Regierung, wie z.B. Krankenhäuser, Straßen, öffentliche Schulen, Parks, Abfallentsorgung und Polizeidienste, aus dem Staatshaushalt finanziert werden. Stetig wachsende Kosten in diesem Sektor und insbesondere der Wunsch nach mehr Unabhängigkeit von Öl- und Gasressourcen haben letztlich zur Implementierung der Mehrwertsteuer geführt. Die Einführung der Mehrwertsteuer soll eine zusätzliche Einnahmequelle schaffen, die die Bereitstellung der öffentlichen Leistungen weiterhin gewährleistet.
Eigenständige Regulierung der Staaten
Die GCC-Staaten haben sich bereits auf eine Rahmengesetzgebung zur Erhebung der Mehrwertsteuer geeinigt. Allerdings ist vorgesehen, dass die einzelnen Staaten die Art und Weise der Erhebung der Mehrwertsteuer eigenständig regulieren können. Das bedeutet, dass den Staaten vorbehalten bleibt, das Steuersystem in Einzelheiten abweichend von der Rahmengesetzgebung regeln zu dürfen.
Registrierungspflicht abhängig von Unternehmensumsatz
Nicht alle Unternehmen müssen sich für die Erhebung der Mehrwertsteuer beim Ministry of Finance registrieren. Die Registrierung von Unternehmen zur Abgabe und Erhebung der Mehrwertsteuer ist nur dann verpflichtend, wenn der jährliche Umsatz des Unternehmens mindestens 375.000 AED beträgt. Damit soll gewährleistet werden, dass kleine Unternehmen von den umfangreichen Dokumentationspflichten befreit werden.
Rz. 161
Lediglich Banken und Unternehmen, die unmittelbar mit der Förderung und Verarbeitung von Öl, Gas und petrochemischen Produkten befasst sind, sind steuerpflichtig. Somit unterliegen Unternehmen, die nicht in diese Kategorien fallen, momentan weder der Körperschaftsteuer noch anderweitigen Steuern in den VAE. Eine Änderung dieser Steuerpolitik wird momentan diskutiert, da die VAE die Einführung einer allgemeinen Körperschaftsteuer planen. Einzelheiten dazu sind bislang nicht bekannt.
Rz. 162
Die VAE haben mit einer Vielzahl von Ländern Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen. Zu diesen Ländern zählen u.a. Deutschland, Österreich und die Schweiz.
Je nach der steuerrechtlichen Situation in den jeweiligen Vertragsstaaten können im Idealfall die in den VAE erwirtschafteten steuerfreien Gewinne in den betreffenden Vertragsstaat transferiert werden, ohne dort der inländischen Besteuerung zu unterliegen.
Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich im Downloadbereich.