Arbeitnehmer und selbstständig erwerbstätige Personen, die ihre Tätigkeit nach dem 31.12.2020 im Vereinigten Königreich oder in Deutschland vorübergehend ausüben, unterliegen dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit, wenn Sie die Voraussetzungen nach dem Abkommen erfüllen.
Unionsbürger/Wohnort in Deutschland/Entsendung nach dem 31.12.2020
Ein Unionsbürger wohnt in Deutschland und wird vom 1.6.2021 bis 31.10.2021 in das Vereinigte Königreich entsandt. Das Austrittsabkommen ist nicht anwendbar. Es muss geprüft werden, ob das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit angewendet werden kann.
Das Gleiche gilt auch, wenn die Entsendung für einen mehr als kurzfristigen Zeitraum unterbrochen wurde.
Unionsbürger/Wohnort in Deutschland/mehrfache Entsendung
Kein grenzüberschreitender Sachverhalt
Ein Unionsbürger wohnt in Deutschland und wird vom 1.8.2020 bis 31.3.2021 in das Vereinigte Königreich entsandt. Die Person wird erneut vom 1.10.2021 bis 31.12.2021 entsandt. Das Austrittsabkommen und die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit sind für die Entsendung bis zum 31.3.2021 anwendbar. Für den Zeitraum vom 1.10.2021 ist das Austrittsabkommen nicht mehr anwendbar. Es muss geprüft werden, ob das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit angewendet werden kann.
3.2.1 Entsendung von Arbeitnehmern
Eine Entsendung nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit liegt vor, wenn eine Person nach dem 31.12.2020 in das Vereinigte Königreich oder in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus,
- die Entsendung ist auf bis zu 24 Kalendermonate befristet und
- der Entsandte löst keine zuvor entsandte Person ab.
Liegen die Voraussetzungen für eine Entsendung vor, gelten für die Person weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates.
Entsendung vom 1.8.2021
Ein deutscher Beschäftigter wird vom 1.8.2021 erstmalig für 18 Monate in das Vereinigte Königreich entsandt. Zuvor hat sich der Beschäftigte noch nie in einer grenzüberschreitenden Situation mit dem Vereinigten Königreich befunden. Da die Voraussetzungen für die Entsendung erfüllt sind, gelten für den Arbeitnehmer für den gesamten Zeitraum die deutschen Rechtsvorschriften weiter. Die britischen Rechtsvorschriften sind nicht anzuwenden.
3.2.2 Entsendung einer selbstständigen Person
Die Entsendung eines Selbstständigen nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit liegt vor, wenn der Selbstständige nach dem 31.12.2020 in das Vereinigte Königreich oder in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- die jeweiligen Tätigkeiten im Vereinigten Königreich ähneln der des anderen Mitgliedstaates,
- die Entsendung ist auf bis zu 24 Kalendermonate befristet.
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, gelten für den Selbstständigen weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates.
3.2.3 Ausnahmevereinbarung
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit enthält keine Rechtsgrundlage zum Abschluss von Ausnahmevereinbarungen. Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt, gelten insofern die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates.