1 Leitsatz
Besitzt ein Wohnungseigentümer 2 Wohnungen, so hat er nach dem Prinzip des Kopfteil-Stimmrechts 1 Stimme; dagegen stehen ihm nach dem Prinzip des Objektstimmrechts zunächst 2 Stimmen zu. Nach der Vereinigung der beiden Wohnungseigentumsrechte steht ihm aber auch nur noch 1 Stimme zu.
2 Normenkette
WEG § 24 Abs. 3
Sachverhalt
Wohnungseigentümer streiten, ob die – auch grundbuchlich bereits vollzogene – Vereinigung der Wohnungseigentumsrechte 7 und 8, der Wohnungseigentumsrechte 13 und der der Wohnungseigentumsrechte 15 und 16 Auswirkungen auf das Stimmrecht hatte. In der Gemeinschaftsordnung findet sich in § 11 folgende Regelung: "Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung bemisst sich abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 des WEG nach der Zahl der Wohnungseigentumseinheiten."
Entscheidung
Das Amtsgericht (AG) meint, durch die Vereinigung der Wohnungseigentumsrechte seien 3 Stimmen entfallen. Besitze ein Wohnungseigentümer 2 Wohnungen, so habe er nach dem Prinzip des Kopfteil-Stimmrechts 1 Stimme; dagegen stünden ihm nach dem Prinzip des Anteil-Stimmrechts zunächst zwar 2 Stimmen zu, nach der Vereinigung der Wohnungseigentumsrechte aber nur 1 Stimme.
Hinweis
Von Gesetzes wegen hat jeder Wohnungseigentümer 1 Stimme. Die Wohnungseigentümer haben allerdings die Befugnis, von diesem Stimmrecht durch Vereinbarung abzuweichen und etwas anderes zu bestimmen.
So liegt es im Fall. Denn nach der Gemeinschaftsordnung steht jedem Wohnungseigentümer für jedes Wohnungseigentum 1 Stimme zu. Dieses Stimmrechtsprinzip ist dem aufteilenden Wohnungseigentümer vorteilig, aber auch solchen Wohnungseigentümern, die mehrere Wohnungseigentumsrechte haben. Das AG hatte nun zu fragen, wie es sich auswirkt, wenn ein Wohnungseigentümer 2 Wohnungseigentumsrechte miteinander rechtlich – also nicht nur baulich – vereinigt. Das AG ist insoweit der Ansicht, dass der entsprechende Wohnungseigentümer 1 Stimme verliert. Und das stimmt! Denn nach der Vereinigung hat der Wohnungseigentümer nicht mehr 2 Wohnungseigentumsrechte, sondern nur noch 1.
Umgekehrt funktioniert das im Übrigen nicht. Unterteilt also ein Wohnungseigentümer ein Wohnungseigentumsrecht und macht rechtlich aus einem Wohnungseigentumsrecht 2 Wohnungseigentumsrechte, kann er die Stimmrechte nicht vermehren. Ist in einer Wohnungseigentumsanlage das Objektstimmrecht vereinbart, führt das dann dazu, dass es bei 1 Stimme bleibt. Wird dann 1 Wohnungseigentumsrecht veräußert, müssen sich der "Alteigentümer" und der "Neueigentümer" die Stimme "teilen". Nach h. M. funktioniert das so, dass jeder ½ Stimmrecht hat.
3 Link zur Entscheidung
AG Dortmund, Urteil v. 14.6.2019, 514 C 4/19