(1[1]) 1Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling

 

1.

Deutscher ist oder

 

2.

seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

2Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

 

(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren[2] [Bis 27.06.2019: im Fall einer Unterbringung] nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.

[1] § 104 Abs.1 vor Inkrafttreten geändert durch Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften.
[2] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen. Anzuwenden ab 28.06.2019.

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