(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die
1. |
die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, |
2. |
die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder[1] [Bis 30.06.2024: ,] |
Bis 30.06.2024:
3. |
die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
betreffen.
(2) 1Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. 2Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.
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