(1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Polizei- und Gemeindebehörden sowie die Notare haben die ihnen amtlich zur Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister[1] [Bis 31.12.2023: Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister] dem Registergericht mitzuteilen.

 

(2) 1Die Finanzbehörden haben den Registergerichten Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister[2] [Bis 31.12.2023: Handels- oder Partnerschaftsregister] sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird. 2Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 13).

[1] Geändert durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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