Alexander C. Blankenstein
3.1 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verfahrensbeteiligte
Soweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Klägerin oder als Beklagte fungiert, ist deren Bezeichnung einfach.
Rückständige Hausgelder
Die Eigentümergemeinschaft "Dorfstraße 8 in 79294 Sölden", vertreten durch den Verwalter Richard Müller, macht rückständige Hausgelder gegenüber Wohnungseigentümer Klamm geltend.
Das korrekte Rubrum lautet wie folgt:
Rubrum
Klage
in der Wohnungseigentumssache
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer "Dorfstraße 8 in 79294 Sölden", vertreten durch den Verwalter, Herrn Richard Müller, Kartäuserstraße 96, 79100 Freiburg
- Klägerin -
gegen
Herrn Charlie Klamm, Dorfstraße 8, 79294 Sölden
- Beklagter -
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Klägerin also nur durch ihre postalische Anschrift zu bezeichnen. Selbstverständlich ist der Verwalter als ihr Vertreter zu benennen und seine Anschrift anzugeben, sodass die Klage der Gemeinschaft überhaupt zugestellt werden kann. Der Beklagte ist ebenfalls mit Name und Anschrift zu bezeichnen.
Guthabenauszahlung
Aufgrund bestandskräftig beschlossener Einforderung der Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse auf Grundlage der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung besteht ein Guthaben des Wohnungseigentümers Klamm in Höhe von 800 EUR. Die Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass Guthaben aus der Jahresabrechnung binnen einer Woche nach Bestandskraft des entsprechenden Festsetzungsbeschlusses an die Wohnungseigentümer auszuzahlen sind. Da eine Auszahlung auch nach mehrfacher Aufforderung des Klamm nicht erfolgte, beschreitet dieser den Rechtsweg.
Das korrekte Rubrum lautet wie folgt:
Rubrum
Klage
in der Wohnungseigentumssache
des Charlie Klamm, Dorfstraße 8, 79294 Sölden
- Kläger -
gegen
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer "Dorfstraße 8 in 79294 Sölden", vertreten durch den Verwalter, Herrn Richard Müller, Kartäuserstraße 96, 79100 Freiburg
- Beklagte -
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist also auch als Beklagte lediglich durch ihre postalische Anschrift zu bezeichnen. Wiederum sind Angaben zum Verwalter erforderlich. Da auch Beschlussklagen nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erheben sind, wäre also das Rubrum – etwa einer Anfechtungsklage – ebenfalls wie oben zu gestalten.
3.2 Einzelne Wohnungseigentümer als Verfahrensbeteiligte
In den Bereichen, in denen die Eigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt selbst nicht handeln kann, sind die Inhaber der Rechte und Pflichten nach dem WEG die Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft. Hiervon betroffen sind insbesondere Individualansprüche der Wohnungseigentümer etwa auf Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung oder Beseitigung einer baulichen Veränderung. Diese können sie allerdings nur geltend machen, wenn sie durch die zweckbestimmungswidrige Nutzung oder bauliche Veränderung konkret in ihrem Sondereigentum beeinträchtigt werden. Ansonsten sind die Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche wiederum durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen.
Die Intensivpflege- und Beatmungs-WG
Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht insgesamt aus 10 Sondereigentumseinheiten. Das Erdgeschoss ist in der Teilungserklärung als "Büroetage" bezeichnet. Daneben befinden sich in den oberen Etagen ausschließlich Wohnungen. In der Gemeinschaftsordnung ist geregelt, dass die "Büroetage" zur Nutzung als Büro vorgesehen ist und die Wohnungen ausschließlich Wohnzwecken dienen. Die Teileigentümerin Müller betreibt in der Büroetage eine Intensivpflege- und Beatmungs-WG. Insgesamt werden dort 5 schwer kranke Personen von täglich mindestens 2 Pflegekräften versorgt. Daneben wird die Einrichtung ebenfalls täglich von medizinischen Fachkräften frequentiert und Besuchern der schwer kranken Patienten. Im Zuge des Abtransports verstorbener Patienten und der Einlieferung neuer, kam es bereits zu sichtbaren Beschädigungen im Eingangsbereich der Wohnanlage.
Da die Patienten rund um die Uhr an Überwachungsgeräte zur Überprüfung ihres Gesundheitszustands angeschlossen sind, die akustische Alarmsignale senden, soweit sich der Gesundheitszustand temporär verschlechtert, kommt es häufig nachts zu Störungen in den beiden über der Büroeinheit gelegenen Wohnungen der Eigentümer Meier und Schmidt. In diesen sind diese Alarmsignale nämlich zu hören. In den höher gelegenen Etagen sind die Signaltöne nicht zu vernehmen.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten, wobei diese Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber besteht. Zunächst ist also ihr Rechtskreis betroffen. Sowohl bei typisierender als auch bei konkreter Betrachtungsweise ist die Nutzung als Intensivpflege aufgrund der damit verbundenen stärkeren Inanspruchnahme des Teileigentums (hochfrequentierte Nutzung, Beschädigungen im Eingangsbereich) mit größeren Beeinträchtigungen verbunden, als dies bei einer zweckbestimmungsgemäßen Nutzung der Fall wäre; ein...