Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Beschwerde gegen einen Festsetzungsbeschluss zum Mindestunterhalt auch auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG gestützt werden kann, die nicht bereits vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses erhoben worden waren.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragte als Beistand des im März 2002 geborenen Kindes die Festsetzung des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gegen den Antragsgegner, den Vater des betroffenen Kindes.

Nachdem der Antragsgegner sich hierzu nicht geäußert hatte, setzte die Rechtspflegerin beim FamG mit Beschluss vom 22.1.2010 den von dem Antragsgegner an das betroffene Kind zu zahlenden Unterhalt fest. Festsetzung erfolgte für die Zeit ab dem 1.12.2009 auf 100 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe und für die Zeit ab dem 1.3.2014 auf 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe - jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes - nebst rückständigem Unterhalt für die Zeit vom 1.10. bis zum 30.11.2009 i.H.v. 480,00 EUR.

Gegen den ihm am 27.1.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt und damit begründet, dass der Zeitraum und die Höhe des Unterhalts nicht richtig berechnet seien.

Mit Beschluss vom 26.3.2010 hat das FamG der Beschwerde nicht abgeholfen. Bei den vorgetragenen Einwendungen handele es sich um solche nach § 252 Abs. 2 FamFG. Gemäß § 256 FamFG könne die Beschwerde nicht auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG gestützt werden, die nicht bereits vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses erhoben worden seien.

Das Rechtsmittel des Antragsgegners blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG hat die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Die von dem Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen könnten nicht in zulässiger Weise mit der Beschwerde geltend gemacht werden.

Gemäß § 256 FamFG, der § 652 Abs. 2 ZPO a.F. im Wesentlichen wortgleich übernommen habe, könne mit der Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss neben der Unzulässigkeit des vereinfachten Festsetzungsverfahrens, einer unrichtigen Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe und einer Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung lediglich geltend gemacht werden, dass das Familiengericht die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG (§ 648 Abs. 2 ZPO a.F.) unrichtig beurteilt habe. Werde das Rechtsmittel nicht auf diese Anfechtungsgründe gestützt, sei es unzulässig (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rz. 3; zu §§ 652, 648 ZPO a.F.; Senat, Beschl. v. 29.1.2010 - 9 WF 8/10 m. z. w. N.).

So lag nach Auffassung des OLG der Fall hier. Der von dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand, Zeitraum bzw. Höhe des Unterhalts seien mit Blick auf seine Leistungsfähigkeit falsch berechnet, weil weitere unterhaltsberechtigte Kinder nicht berücksichtigt worden seien, unterfalle der Regelung des § 252 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 3 FamFG und könne im vereinfachten Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG nur geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteile und über seine Einkünfte Belege vorlege, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt sei.

Die Beschwerde könne gemäß § 256 Abs. 2 FamFG auf solche Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG nur gestützt werden, wenn diese Einwendungen jeweils bereits erhoben worden seien, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt gewesen sei. Dies sei nach Lage der Akte vorliegend nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners lägen auf der Grundlage des sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstandes auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es ihm vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses nicht möglich gewesen sei, Stellung zu nehmen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Der Antragsteller habe auch keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die einer wirksamen Ersatzzustellung entgegenständen. Hierfür sei das pauschale Bestreiten des Zugangs nicht ausreichend.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 23.06.2010, 9 UF 45/10

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