Leitsatz
Die Parteien streiten um die Anerkennung und Vollstreckung eines griechischen Titels über das Umgangsrecht des Vaters mit der gemeinsamen Tochter und Übernachtungsbesuche bei ihm.
Sachverhalt
Die Eltern eines minderjährigen Kindes stritten sich um die Anerkennung und Vollstreckung eines griechischen Titels über das Umgangsrecht des Vaters mit der gemeinsamen Tochter. Mit Teilbeschluss vom 05.08.2004 hatte das OLG auf die Beschwerde des Vaters drei Besuchswochenenden des Vaters in Deutschland festgelegt, anlässlich derer jeweils zwei Übernachtungen der Tochter zusammen mit dem Vater innerhalb Deutschlands vorgesehen wurden. Offen blieb die Regelung des Umgangs während der Ferien. Hierzu hatte das OLG ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben zur Prüfung der Behauptung der Mutter, Ferienaufenthalte des Kindes in Griechenland würden das Kind extrem belasten und dem Kindeswohl widersprechen.
Von der beauftragten Sachverständigen wurde angeregt, Übernachtungen des Kindes bei dem Vater sollten vorerst nicht stattfinden, weil es hierdurch "derzeit zu sehr labilisiert" würde. Die Kindesmutter beantragte daraufhin, den Teilbeschluss des Senats dahingehend abzuändern, dass Übernachtungen des Kindes bei dem Vater nicht stattfinden. Diesem Antrag trat der Vater entgegen. Das OLG wies den Antrag der Mutter zurück.
Entscheidung
Das OLG hielt die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 24 Abs. 3 FGG im Rahmen der noch rechtshängigen verbleibenden Teilentscheidung über die Ferienumgangsregelung für nicht gegeben, da die von der Mutter begehrte Entscheidung sich nicht im Rahmen des Beschwerdegegenstandes bewegt, der dem Senat noch zur Entscheidung obliegt. Für die Prüfung der Frage, ob ein Ferienumgangsrecht des Vaters mit dem Kind in Griechenland anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären ist, ist nach Auffassung des OLG eine einstweilige Regelung dahingehend, dass das Kind während der Besuchswochenenden des Vaters in Deutschland nicht beim Vater übernachten darf, weder zur tatsächlichen Vorbereitung der Entscheidung noch für die rechtliche Entscheidungsfindung von Bedeutung.
Eine Änderung des Senatsbeschlusses gem. § 18 FGG kommt nicht in Betracht. Die Änderungsbefugnis insoweit steht nur dem erstinstanzlichen Gericht zu (Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 18 Rz. 7; Bassenge/Herbst/Roth, FGG-RPflG, 9. Aufl., § 18 FGG Rz. 14). Das Rechtsmittelgericht darf die von ihm selbst erlassene Entscheidung nicht ändern, sondern kann nur dann wieder tätig werden, wenn es im Instanzenzug erneut mit der Sache befasst wird (OLG Zweibrücken v. 17.12.2002 - 5 UF 112/00 = FamRZ 2003, 961).
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.10.2004, 6 UF 3/04